· Fachbeitrag · Kanzleimietvertrag
Vermieter kann bei Beleidigungen des Mieters den Kanzleimietvertrag kündigen
von RA Dr. Hans Reinold Horst, Hannover/Solingen
| Nicht mehr eine zulässige Meinungsäußerung, sondern eine beleidigende Schmähkritik liegt vor, wenn die Äußerung als persönliche Kränkung das sachliche Anliegen und den Anlass eines entstandenen Streits völlig in den Hintergrund drängt. Dann droht dem Mieter eine fristlose Kündigung. Da dies auch für Kanzleimietverträge gilt, gibt der Beitrag einen Überblick. |
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Rechtsanwalt R streitet sich als Mieter mit seinem Vermieter VQ, dieser vertreten durch seinen Bruder, Rechtsanwalt Q. Im Zuge des Mietrechtsstreits bescheinigt R dem VQ in einem Schriftsatz an das Gericht „eine verdorbene charakterliche Natur“, ebenso dem prozessbevollmächtigten Bruder, Rechtsanwalt Q. VQ stellt Strafantrag gegen R, insbesondere wegen Beleidigung. R wird zu einer Geldstrafe verurteilt. Dagegen wendet er sich mit einer Revision zum OLG Hamm. |
1. So entschied das OLG Hamm
Das OLG Hamm verwirft die Revision (7.5.15, 5 RVs 55/15, Abruf-Nr. 145990, MK 16, 1). Die Äußerung des R sei eine ehrverletzende Äußerung, die eine persönliche Kränkung und Schmähung des Verletzten zum Ausdruck bringe und damit eine Beleidigung (§ 185 StGB). Sie habe mit der Auseinandersetzung in der Sache nichts mehr zu tun, sondern beabsichtige nur noch, die angesprochene Person zu diffamieren. Es liege das wesentliche Merkmal der Schmähung vor, nämlich eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung.
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