· Nachricht · Kostenfestsetzung
Fehlerhafte Kostenentscheidung hindert nicht die Kostenfestsetzung
| Der BGH hat bei Schutzanträgen nach § 30a, § 180 Abs. 2, 3, § 765a, § 775 ZPO einer Kostenentscheidung des Gerichts nach §§ 91 ff. ZPO gegen den Unterlegenen eine Absage erteilt. Dennoch ist es weiterhin möglich, die Kosten gemäß § 103 ZPO gegen den Unterlegenen festsetzen zu lassen, wenn zwar die Kostengrundentscheidung fehlerhaft, aber rechtskräftig ist. So sieht dies auch das LG Koblenz (9.9.19, 2 T 587/19, Abruf-Nr. 211615 ). |
Quelle: ID 46297437