· Nachricht · Notarrecht
Aufsichtsbehörde muss nicht alles genehmigen …
| Die Tätigkeit im Vorstand eines gemeinnützigen Vereins, der keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betreibt, fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 8 Abs. 3 BNotO (BGH 17.3.14, NotZ (Brfg.) 20/13, Abruf-Nr. 141158 ). |
Zur Prüfung der persönlichen Eignung für ein Notaramt nach § 6 Abs. 1 S. 1 BNotO, wenn in vorangegangenen Bestellungsverfahren zum Notarvertreter fehlerhafte Angaben zu ausgeübten Nebentätigkeiten gemacht worden waren.
Quelle: ID 42707204