· Nachricht · Prozesskostenhilfe
Mandant ist vorsteuerabzugsberechtigt? Umsatzsteuer gibt es trotzdem
| Auch wenn der Mandant vorsteuerabzugsberechtigt ist, darf der Anwalt später seine PKH-Vergütung zuzüglich der Umsatzsteuer festsetzen lassen. Sie gehört ganz klar zu seinem Vergütungsanspruch. |
Das hat das OLG Braunschweig jetzt entschieden (7.8.17, 2 W 92/17, Abruf-Nr. 196560). In dem Fall wurde einem vorsteuerabzugsberechtigten Insolvenzverwalter PKH unter Beiordnung eines Anwalts bewilligt. Nachdem der Anwalt seine PKH-Liquidation eingereicht hatte, teilte die Urkundsbeamtin des Gerichts mit, dass die geltend gemachte Umsatzsteuer in Höhe von 233,07 EUR abzusetzen sei, da die vertretene Partei vorsteuerabzugsberechtigt sei.
Die Beschwerde hiergegen hatte Erfolg: Als beigeordneter Bevollmächtigter hat der Anwalt gegen die Landeskasse einen Anspruch auf die gesetzliche Vergütung gemäß §§ 45 ff. RVG. Dazu gehört auch die Umsatzsteuer. Durch die gerichtliche Beiordnung wird zwischen dem Hoheitsträger und dem beigeordneten Anwalt ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis begründet (vgl. OLG Düsseldorf 11.8.16, I-10 W 237/16). Bei dem Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse kommt es nur darauf an, ob der Anwalt gegen seine vorsteuerabzugsberechtigte Partei die Umsatzsteuer (aus § 675 BGB i. V. m. den RVG-Vorschriften) beanspruchen könnte, was der Fall ist.
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