· Fachbeitrag · Rechtsanwaltsvergütung
Mahnverfahren: Die korrekte Gebührenforderung
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Die im Mahnverfahren anfallende Verfahrensgebühr erhöht sich bei mehreren Auftraggebern, Nr. 1008 VV RVG. Telefonate in diesem Verfahrensstadium können eine Terminsgebühr auslösen, Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG ( AK 14, 70 ). Für die Einigungsgebühr muss beachtet werden, dass sie erneut entsteht, wenn sich die Parteien auch über weitergehende, nicht im Mahnverfahren anhängige Gegenstände einigen. Der Beitrag hilft, die Einigungsgebühr und den Kostenschuldner korrekt zu bestimmen. |
1. Höhe der Einigungsgebühr
Die Einigungsgebühr ist eine allgemeine Gebühr, die neben allen anderen Gebühren entstehen kann (Vorb. 1 VV RVG). Ihre Höhe hängt davon ab, ob
- Gegenstände mit verglichen werden, die nicht anhängig sind: Dann entsteht insoweit eine 1,5-Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG), gegebenenfalls mit der Begrenzung nach § 15 Abs. 3 RVG,
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