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  • · Fachbeitrag · Reisekosten

    Auswärtiger Anwalt mit Sitz im Gerichtsbezirk: Kostenerstattung ohne Notwendigkeitsprüfung

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

    Die Reisekosten eines Rechtsanwalts, der seine Kanzlei im Bezirk des Prozessgerichts unterhält, sind ohne Notwendigkeitsprüfung immer zu erstatten (LG Krefeld 26.3.14, 2 O 294/13, Abruf-Nr. 142338).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin K hatte für einen Rechtsstreit vor dem LG Krefeld den auswärtigen Anwalt A beauftragt, der seine Kanzlei aber noch im Gerichtsbezirk des LG Krefeld hatte. Die Rechtspflegerin hat die angemeldeten Reisekosten abgesetzt und dies damit begründet, K hätte sich einen Anwalt aus Krefeld nehmen müssen, um Reisekosten zu vermeiden. Die Erinnerung der K hatte Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe

    Nach § 91 Abs. 2 ZPO sind Reisekosten eines Rechtsanwalts, der im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist, zu erstatten ‒ und zwar ohne eine Notwendigkeitsprüfung gemäß § 91 Abs. 2 S. 1, 2. Hs. ZPO. Da A seine Kanzlei im Bezirk des Prozessgerichts unterhält, wenn auch außerhalb des Gerichtsorts, sind seine Reisekosten somit ohne Einschränkung zu erstatten. Eine Pflicht, einen ortsansässigen Anwalt zu beauftragen, besteht nicht.