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  • · Fachbeitrag · Rentenversicherung

    Deutsche Rentenversicherung verschärft Befreiung für Rechtsanwälte

    von RA Peter Leuchtenberg, Fachanwalt für Steuerrecht, Krefeld

    | Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) hat kürzlich bekannt gegeben, sie sehe sich bei der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auch für Rechtsanwälte „veranlasst, ihre derzeitige Verwaltungspraxis in einigen Bereichen nachzujustieren“. Hintergrund sind drei Entscheidungen des für die Mitgliedschaftsrechte in der Rentenversicherung zuständigen 12. Senats des BSG vom 31.10.12 (s.u., S. 2.), die eine Tierärztin, einen Steuerberater und einen approbierten Arzt betreffen. Die Entscheidungen haben Ausstrahlungswirkung auf alle angestellten Freiberufler. |

    1. Ausgangslage

    Bisher ist die DRV davon ausgegangen, dass für berufsspezifische, anwaltliche Tätigkeiten eine einmal erteilte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (§ 6 SGB VI) weiter gilt, wenn auch der neue Arbeitgeber bestimmte Kriterien erfüllt und der angestellte Anwalt eine entsprechende Tätigkeit ausführt. Rechtsanwälte in Kanzleien mussten beim Arbeitgeberwechsel in eine andere Kanzlei keinen neuen Befreiungsantrag stellen, während Syndikus-Anwälte beim Wechsel von einem Unternehmen zu einem anderen einen neuen Antrag stellen sollten, um weiter Beiträge an das Versorgungswerk abzuführen.

    2. Kurswechsel nach den BSG-Entscheidungen

    Nun geht die DRV davon aus, dass eine Entscheidung über die Befreiung eines Pflichtmitglieds im Versorgungswerk nur für die konkrete Beschäftigung bei einem Arbeitgeber oder die selbstständige Tätigkeit gilt. Folge: Schon eine wesentliche Änderung im Tätigkeitsgebiet beim Arbeitgeber und erst Recht ein Wechsel des Arbeitgebers bewirke ein Ende der Befreiung. Die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV) fasst die Entscheidungen des BSG in zwei Thesen zusammen (Horn, BRAK-Mitteilungen 13, 102):

     

    • Die Rechtswirkung einer Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung ist auf das jeweilige Beschäftigungsverhältnis beschränkt.
    • Die Befreiung für eine zeitlich begrenzte berufsfremde Tätigkeit ist kein eigenständiger Befreiungstatbestand, sondern setzt stets eine berufsgruppenspezifische Befreiung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI voraus.

     

    Inzwischen ist ein Flickenteppich unterschiedlicher Entscheidungen durch die SG und LSG bei Befreiungen für Rechtsanwälte entstanden. Über 100 verschiedene Verfahren sind anhängig und die DRV ist dazu übergegangen, 
gegen jede Entscheidung vorzugehen, die eine Befreiung ausspricht (Kilger/Prossliner, NJW 12, 3347). Folglich sind im Anschluss an die o.g. Entscheidungen des BSG gleich mehrere Revisionsverfahren beim 12. Senat des BSG 
anhängig geworden, bei denen es nun konkret um die Befreiung von Syndikus-Anwälten in Unternehmen geht (B 12 R 3/13 R, B 12 R 5/13 R, B 12 R 9/13 R).

    3. Neue Befreiungspraxis der DRV: Übergangsfristen beachten!

    Die Befreiung erfordert einen ‒ fristgemäßen ‒ Antrag (§ 6 Abs. 4 SGB VI). Zu beachten ist nun, dass in dem Antrag die Tätigkeit genau erklärt und der 
Arbeitgeber konkret benannt werden muss. Der Arbeitsvertrag ist beizufügen, sodass die entsprechenden Daten in die Befreiungsbescheide übernommen werden können. Diesen Befreiungsbescheid muss der Arbeitgeber zu den Entgeltunterlagen nehmen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 Beitragsverfahrensordnung ‒ BVV). Fehlt dem Arbeitgeber ein Bescheid oder Antrag, müsse er, so die DRV, den Arbeitnehmer zur gesetzlichen Rentenversicherung anmelden.

     

    Bei der Einführung ihrer „neuen Verfahrensweise“ hält die DRV für einen Übergangszeitraum bis zum 31.12.13 statt eines Befreiungsbescheids einen Nachweis des Arbeitgebers über die Antragstellung für ausreichend. Für Rechtsanwälte in Kanzleien, die ihre derzeitige Tätigkeit vor dem 31.10.12 aufgenommen haben, verbleibe es bei der bisherigen Verfahrensweise. Befreiungsanträge seien erst bei einem Wechsel der Beschäftigung zu stellen.

     

    Eine weitergehende Befreiung aufgrund einer Erstreckung (§ 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI) kommt nach der DRV nur noch infrage, wenn direkt vor der Aufnahme einer versicherungspflichtigen berufsfremden Beschäftigung oder Tätigkeit eine durch Bescheid befreite berufsspezifische, anwaltliche Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde. Auch darüber habe die DRV durch einen gesonderten Verwaltungsakt zu entscheiden.

    4. Kritik an der neuen Verfahrensweise der DRV

    Die genaue Übertragung der Daten aus dem Arbeitsvertrag in den Befreiungsbescheid ‒ wohl im Gegensatz zur bisherigen Verfahrensweise ‒ könnte darauf schließen lassen, dass bei jetzt schwebenden Verfahren die bisherigen Befreiungsbescheide nicht hinreichend bestimmt sind. Betroffene Rechtsanwälte sollten deshalb die Reichweite eines Bescheids genau prüfen.

     

    Auch die zu beachtenden Fristen lassen Zweifel aufkommen: In der Entscheidung B 12 R 3/11 R hat das BSG jedenfalls an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt, wenn ein Rentenversicherungsträger zuvor im Hinblick auf die Reichweite einer früheren Befreiung den Eindruck erzeugte, diese gelte fort. Betroffene Rechtsanwälte sollten in vergleichbaren Fällen den Sachverhalt dokumentieren und gegebenenfalls die Rechte im Klageweg verfolgen.

     

    Die neue Praxis verursacht schließlich dort Probleme, wo der sozialversicherungspflichtige Status nicht genügend geklärt ist, also z.B. ein Sozietätsanwalt eine scheinselbstständige Tätigkeit ausübt und somit der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt. Der Anwalt kann sich dann nicht mehr ‒ wie bisher ‒ auf die Erstreckungsmöglichkeit der Altbefreiung berufen, sondern soll in solchen Fällen ein Statusfeststellungsverfahren bei der DRV durchlaufen (Horn, BRAK-Mitteilung 13, 102). Nach Ablauf der Monatsfrist (§ 7a Abs. 6 SGB VI) sollte jedes Anfrageverfahren eines Anwalts hilfsweise mit einem Befreiungsantrag verbunden werden, um die Dreimonatsfrist des § 6 Abs. 4 SGB VI zu wahren.

    5. Kritik an der neuen Rechtsprechung des BSG

    Allerdings begegnet auch die neue Rechtsprechung des 12. Senats des BSG Zweifeln. Bei seiner Interpretation des Begriffs „jeweilige Beschäftigung“ ist schwer nachvollziehbar, dass damit eine Beschäftigung als „konkret“ 
beschrieben werden soll; der Begriff „jeweilig“ klingt veraltet und ist für eine Gesetzesformulierung nicht tauglich (Leuchtenberg, NWB 13, 1761).

     

    Anders als der 12. Senat hat der u.a. für die Künstlersozialversicherung zuständige 3. Senat des BSG die in den bisherigen Befreiungsbescheiden aufgenommene Befreiungsklausel weit ausgelegt. In seinem Urteil vom 10.3.11 (B 3 KS 2/10 R) führt er ergänzend aus, dass die Formulierungen in den Bescheiden der DRV zur „Befreiungsdauer“ so zu deuten seien, dass eine zusätzliche, selbstständige Regelung, also im Rahmen eines Verwaltungsakts, getroffen sei. Folge: Da die Befreiung für die gesamte Dauer der Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung unter Beibehaltung der Mitgliedschaft in der jeweiligen Berufskammer ausgesprochen worden ist, sei die Befreiung auch insofern dauerhaft. Verfassungsrechtliche Bedenken hat der 12. Senat des BSG in den Verfahren gleichwohl nicht geteilt, sodass künftig Verfassungsbeschwerden denkbar sind, mit denen eine Verletzung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG und der Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG geltend gemacht wird.

    6. Ausblick aufgrund anhängiger Verfahren

    Noch vor Veröffentlichung der Urteile durch den 12. Senat des BSG und lediglich aufgrund seiner veröffentlichten Terminsberichte hat der 11. Senat des LSG Baden-Württemberg mit Urteil vom 19.2.13 (L 11 R 2182/11) für den Fall eines Syndikus-Anwalts eine Befreiung bestätigt, da die vorliegende Beschäftigung jedenfalls nicht zu einer Versagung der Zulassung oder deren Rücknahme oder Widerruf führe (dagegen Reuter, NZS 13, 376). Anders aber hatte der 2. Senat des LSG Baden-Württemberg mit Urteil vom 23.1.13 (L 2 R 2671/12) bereits entschieden: In dem Fall fehlten dem Syndikus-Anwalt in dem Unternehmen bei seiner Tätigkeitsbeschreibung die Elemente der Rechtsentscheidung und Rechtsgestaltung; er werde lediglich rechtsberatend und rechtsvermittelnd tätig, was für eine Befreiung nicht ausreiche.

    7. Fazit: Unsichere Rechtslage besteht fort!

    Die DRV bemüht sich, laufende Verfahren vor den SG und LSG zunächst ruhend zu stellen, nachdem inzwischen in den o.g. Entscheidungen des LSG Baden-Württemberg die zugelassenen Revisionen anhängig sind. Der 11. Senat des LSG Baden-Württemberg sagt treffend: „Diese Vorgehensweise, einen unbestimmten Begriff („anwaltliche Tätigkeit“, d. Red.) durch vier weitere, ebenfalls relativ unbestimmte Begriffe („Rechtsberatung, -gestaltung, - vermittlung und -entscheidung“, d. Red.) definieren zu wollen, führt zu keinen vorhersehbaren Ergebnissen und ist deshalb als Abgrenzungskriterium nicht geeignet.“

     

    Weiterführende Hinweise

    • BSG 31.10.12, B 12 R 3 /11 R, Abruf-Nr. 132219
    Quelle: Ausgabe 05 / 2013 | Seite 83 | ID 42283265