· Nachricht · Rentenversicherung
Keine Befreiung für externen Datenschutzbeauftragten
| Die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ist auf die ihr zugrundeliegende Tätigkeit beschränkt. |
Der Kläger, externer Datenschutzbeauftragter, hatte keinen Anspruch auf die begehrte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Hinblick auf die seit 2009 tatsächlich ausgeübte Tätigkeit für die Datenschutz Nord GmbH (LSG Niedersachsen-Bremen 29.4.15, L 2 R 507/14).
Die ihm zuvor aufgrund seiner damaligen Tätigkeit für eine Rechtsanwaltssozietät erteilte Befreiung war nicht mehr wirksam. Eine Befreiung ist auf die ihr zugrundeliegende Tätigkeit beschränkt.
Quelle: ID 43557331