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  • · Nachricht · Rentenversicherung

    Keine Befreiung für externen Datenschutzbeauftragten

    | Die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ist auf die ihr zugrundeliegende Tätigkeit beschränkt. |

     

    Der Kläger, externer Datenschutzbeauftragter, hatte keinen Anspruch auf die begehrte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Hinblick auf die seit 2009 tatsächlich ausgeübte Tätigkeit für die Datenschutz Nord GmbH (LSG Niedersachsen-Bremen 29.4.15, L 2 R 507/14).

     

    Die ihm zuvor aufgrund seiner damaligen Tätigkeit für eine Rechtsanwaltssozietät erteilte Befreiung war nicht mehr wirksam. Eine Befreiung ist auf die ihr zugrundeliegende Tätigkeit beschränkt.

     

    https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG%20Niedersachsen-Bremen&Datum=29.04.2015&Aktenzeichen=L%202%20R%20507/14 

    Quelle: ID 43557331