· Fachbeitrag · Social-Media-Recht
Eine ungewollte Profilseite ist ein rechtswidriger Eingriff in den „Gewerbebetrieb“ der Kanzlei
von RAin Heike Mareck, Dortmund
| Unter www.f.com erstellte eines der größten sozialen Netzwerke weltweit ohne Kenntnis und Einwilligung der betroffenen Unternehmen automatisch sogenannte „nicht verwaltete Seiten“. Der folgende Beitrag erläutert, wie Sie in solchen Fällen wegen Verstößen gegen das Urheber- und Medienrecht und den gewerblichen Rechtsschutz vorgehen und eine unerwünschte Internetpräsenz auf sozialen Netzwerken abwehren können. |
1. Dies war geschehen
Eine Entscheidung des LG Hamburg gibt Anlass, zunächst den Geschehensablauf genauer zu betrachten, weil er eben nicht nur für die betroffene Kanzlei typisch sein dürfte (13.2.20, 312 O 372/18, Abruf-Nr. 221498, Berufung beim OLG Hamburg 3 U 43/20). Die Kanzlei bemerkte am 19.1.18, dass das soziale Netzwerk ohne ihre Einwilligung unter www.f.com Profile mit ihrem Namen in Form sog. nicht verwalteter Seiten eingerichtet hatte. Solche Seiten werden von dem Netzwerk für Unternehmen generiert, die kein Profil bei dem Netzwerk haben, ein Nutzer diese dort aber sucht. Für die Profile werden öffentlich zugängliche Informationen verwendet. Daraufhin wandte sich die Kanzlei über das Online-Meldeformular an das Netzwerk und forderte es mit einem zusätzlichen Schreiben auf, die betreffenden Profile nicht länger öffentlich zugänglich zu machen.
Nach einer erfolglosen Abmahnung erwirkte die Kanzlei eine entsprechende einstweilige Verfügung vor dem LG Hamburg und übermittelte dem Netzwerk ein Abschlussschreiben. Im Hauptsacheverfahren vor dem LG Hamburg war die Kanzlei bzgl. der Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung ihrer Profile auf den vom beklagten Netzwerk betriebenen Internetseiten erfolgreich. Lediglich in Bezug auf die Übernahme der Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung und das Abschlussschreiben wurde die Klage abgewiesen.
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