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  • · Nachricht · Sozialversicherungsrecht

    Syndici: Neues von der DRV zum Vertrauensschutz in Altfällen

    | Gesetzliche Rentenversicherungspflicht: Seitdem das BSG am 3.4.14 klargestellt hat, dass Syndikusanwälte nicht mehr befreiungsfähig sind, tritt insbesondere in sogenannten Altfällen die Frage auf, wie mit dem Vertrauensschutz umgegangen wird. |

     

    Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) hat sich nun hierzu und zum weiteren Vorgehen für Betroffene wie folgt geäußert:

     

    • Syndikusanwälte, die über einen aktuellen Befreiungsbescheid für ihre derzeit ausgeübte Beschäftigung verfügen, bleiben in dieser Beschäftigung befreit.
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    • Für Syndikusanwälte, die am 31.12.2014 bereits das 58. Lebensjahr vollendet haben, bleibt es - auch bei einem Arbeitgeberwechsel - bei einer Versicherung in dem zuständigen berufsständischen Versorgungswerk, wenn sie in der Vergangenheit befreit wurden und solange alle Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung im Versorgungswerk vorliegen (Zulassung als Rechtsanwalt, Zahlung einkommensbezogener Beiträge usw.). Ausgenommen vom Vertrauensschutz sind Personen, die bei ihrem Arbeitgeber keine rechtsberatende Tätigkeit ausüben.
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    • Syndikusanwälte, deren Befreiungsbescheid nicht für die aktuell ausgeübte Beschäftigung ausgesprochen wurde und die am 31.12.2014 das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden von ihren Arbeitgebern spätestens zu dem Stichtag 01.01.2015 zur gesetzlichen Rentenversicherung angemeldet. Ist eine Anmeldung bereits zu einem Termin vor dem Stichtag erfolgt, verbleibt es dabei.
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    • Für die Beschäftigten, die bis zu dem Stichtag 01.01.2015 umgemeldet sind, sind Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung - wie bei allen anderen Beschäftigten auch - ab dem Datum der Anmeldung laufend zu entrichten. Für die Vergangenheit werden Beiträge für diese Beschäftigten nicht erhoben, wenn sie durchgehend als Rechtsanwalt zugelassen waren und für ihre Arbeitgeber eine rechtsberatende Tätigkeit ausgeübt haben.
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    Zur vollständigen DRV-Pressemitteilung unter

    http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/05_fachinformationen/01_aktuelles_aus_der_rechtsprechung/syndikusanwaelte_stichtagsregelung_1_1_2015.html 

     

    Zu dem Thema auch LTO

    http://www.lto.de/recht/job-karriere/j/drv-syndikusanwaelte-rentenversicherung-versorgungswerk-vertrauensschutz/?utm_medium=email&utm_campaign=LTO-Newsletter+51%2F2014&utm_source=newsletter  

     

    Quelle: ID 43134554