· Fachbeitrag · Streitwertecke (Teil 10)
Aktuelle Rechtsprechung: 3 neue Urteile zum Kostenrecht
von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz
| Angefangen bei der Kostengrundentscheidung gilt es für den Rechtsanwalt, sowohl bei der Bemessung des Gegenstandswerts als auch in der Kostenfestsetzung achtsam zu sein. Er muss Vieles im Blick haben: Die Kostengrundentscheidung muss alles umfassen und richtig verteilt sein, die Auslagen des Gerichts oder die Vergütung des Gegners dürfen nicht hoch angesetzt, die eigene Vergütung nicht unzutreffend gekürzt werden. Auch die sachliche Zuständigkeit und vor allem die Rechtsmittelbeschwer ist an diese Fragen gekoppelt. Der folgende Beitrag stellt drei wichtige Entscheidungen zum Kostenrecht in den Fokus. |
1. Für Klage und Widerklage ist Gesamtstreitwert maßgeblich
Auch wenn es sich bei Klage und Widerklage um zwei unterschiedliche Streitgegenstände handelt, ist für das Kostenrecht der Gesamtstreitwert maßgeblich (OLG München 28.1.22, 11 W 6/22, Abruf-Nr. 231199).
Rein verfahrensrechtlich handelt es sich bei Klage und Widerklage um zwei unterschiedliche Streitgegenstände. Für das Kostenrecht ist jedoch nach dem OLG München ‒ dem Grundsatz der Einheit der Kostenentscheidung entsprechend ‒ der Gesamtstreitwert maßgeblich. Dieser bestimmt sich nach § 45 Abs. 1 S. 1 GKG. Nur dieser Gesamtstreitwert ist dem Kostenansatz zugrunde zu legen (so auch OLG Karlsruhe 28.4.03, 16 WF 5/03). Kostenrechtlich existiert nur ein Verfahren, dessen Wert sich aus den Streitgegenständen von Klage und Widerklage zusammensetzt (OLG Düsseldorf 9.3.99, 10 W 19/99).
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