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  • · Fachbeitrag · Streitwertecke (Teil 11)

    Vergütung fängt beim Gegenstandswert an, in der Kostenfestsetzung muss man nichts liegen lassen

    von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz

    | Rechtsanwälte sollten sowohl die Bemessung des Gegenstandswerts als auch die Kostenfestsetzung prüfen: Die Kostengrundentscheidung muss alles umfassen und richtig verteilt sein, die Auslagen des Gerichts oder die Vergütung des Gegners dürfen nicht zu hoch angesetzt und die eigene Vergütung soll nicht unzutreffend gekürzt werden. Nur so kann der Anwalt das Optimale aus den Awaltsgebühren „herausholen“. Auch die sachliche Zuständigkeit und die Rechtsmittelbeschwer sind an diese Fragen gekoppelt. Der folgende Beitrag stellt 14 aktuelle Entscheidungen in den Fokus. |

    1. Wegnahme eines Stromzählers wird mit sechs Monats-Abschlägen bewertet

    Der Streitwert für eine Klage auf Duldung der Wegnahme eines Stromzählers ist gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO auf die Höhe der durch den beklagten Kunden an den Versorger zu zahlenden Abschläge für sechs Monate festgesetzt (BGH 11.10.21, I ZB 68/20, Abruf-Nr. 224051). Dieser (Hauptsache-)Wert ist nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG nach Auffassung des BGH dann auch regelmäßig als Gegenstandswert für das Vollstreckungsverfahren anzusetzen (vgl. ebenso Gierl, in: Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl., § 25 Rn. 23 m. w. N.).

     

    Im Streitfall hatte das AG im Hauptsache- und im Vollstreckungsverfahren einen Gegenstandwert von 540 EUR angenommen. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte griff der BGH darauf zurück und setzte den Wert gleichermaßen fest.