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  • · Fachbeitrag · Streitwertecke (Teil 1/2024)

    9 aktuelle Entscheidungen zum Streitwert

    von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz

    | Rechtsanwälte müssen sowohl bei der Bemessung des Gegenstandswerts als auch bei der Kostenfestsetzung Vieles im Blick haben und Chancen ergreifen, um „noch etwas herauszuholen“: Die Kostengrundentscheidung muss vollständig und richtig verteilt, die Auslagen des Gerichts oder die Vergütung des Gegners dürfen nicht zu hoch angesetzt und die eigene Vergütung darf nicht unzutreffend gekürzt sein. Auch die sachliche Zuständigkeit und die Rechtsmittelbeschwer sind an diese Punkte gekoppelt. Der folgende Beitrag stellt neun wichtige Entscheidungen zum Gegenstands- und Streitwert vor. |

    1. Wann können bei einer objektiven Klagehäufung die Streitwerte addiert werden?

    § 48 Abs. 3 GKG gilt bei einer objektiven Klagehäufung von vermögensrechtlichen und nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten nur für den Streitwert der Gerichtskosten. Maßgeblich ist hier der höhere Wert. Die Vorschrift regelt nicht die Bestimmung der Rechtsanwaltsgebühren, d. h. im Anwendungsbereich des RVG (LAG Baden-Württemberg 27.1.23, 5 Ta 67/22, Abruf-Nr. 238278). Dort werden ‒ die Bevollmächtigten insoweit privilegierend ‒ die Werte gemäß § 22 Abs. 1 RVG addiert.

     

    Streitig war, ob Betriebsratsmitglieder ein erforderliches Seminar besucht haben (nichtvermögensrechtlicher Streit) und ob sie von den Kosten zu befreien waren (vermögensrechtlicher Streit). Das ArbG hatte den vermögensrechtlichen Streitwert in Anwendung von § 48 Abs. 3 GKG mit 6.924 EUR als höchsten Einzelwert festgesetzt. Das LAG korrigierte dies auf 12.924 EUR. § 48 Abs. 3 GKG stelle eine Ausnahmevorschrift dar, sodass deren analoge Anwendung nur restriktiv in Betracht zu ziehen ist. Das LAG sah deshalb ‒ anders als das OLG Düsseldorf (9.1.17, 4 Ta 630/16) ‒ keine planwidrige Regelungslücke. Die Vorschrift ziele auf das Unterhaltsrecht.