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  • · Fachbeitrag · Streitwertecke (Teil 4)

    8 aktuelle Entscheidungen zum Gegenstands- oder Streitwert

    von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz

    | Angefangen bei der Kostengrundentscheidung gilt es sowohl bei der Bemessung des Gegenstandswerts als auch in der Kostenfestsetzung für den Rechtsanwalt achtsam zu sein. Er muss Vieles im Blick haben. Die Kostengrundentscheidung muss alles umfassen und richtig verteilt sein, die Auslagen des Gerichts oder die Vergütung des Gegners dürfen nicht hoch angesetzt, die eigene Vergütung kann nicht unzutreffend gekürzt werden. Sie „müssen“ die Chancen sehen, noch „etwas herauszuholen“. Auch die sachliche Zuständigkeit und vor allem die Rechtsmittelbeschwer ist an diese Fragen gekoppelt. Der folgende Beitrag stellt 8 wichtige Entscheidungen zum Gegenstands- oder Streitwert in den Fokus. |

    1. Verteidigung gegen Versagung der Restschuldbefreiung ist nach wirtschaftlichem Interesse zu bewerten

    Für die Rechtsverteidigung gegen einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gilt bezüglich des Gegenstandswerts: Im Grundsatz ist auf die Höhe aller Forderungen abzustellen, von denen der Schuldner im Fall der Erteilung der Restschuldbefreiung befreit werden würde (AG Ludwigshafen 18.6.21, 3a IK 67/14 Sp, Abruf-Nr. 228506).

     

    Allerdings werden zur Ermittlung des wirtschaftlichen Interesses des Schuldners nicht die Erfolgsaussichten einer künftigen Beitreibung berücksichtigt. Für den Schuldner stellt sich lediglich die Alternative, mit den Forderungen weiterhin in voller Höhe belastet oder von ihnen befreit zu sein. Da titulierte Forderungen erst nach dreißig Jahren verjähren, muss der Wert im Zweifel in voller Höhe angesetzt werden. Die wirtschaftliche Einschränkung des Schuldners besteht nämlich auch, wenn die Forderung nicht auf absehbare Zeit beglichen werden kann.