· Fachbeitrag · Streitwertecke Teil 7 (7/2021)
Beim Gegenstandswert fängt die Vergütung an
von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz
| Hat der Gesetzgeber mit dem KostRÄG 2021 die gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwalts um linear 10 Prozent an der Grenze des noch Hinnehmbaren nach fast acht Jahren erhöht, hat er sie für die Inkassodienstleistungen ab dem 1.10.21 um 20 bis 75 Prozent gesenkt. Vor diesem Hintergrund muss die Optimierung aller Gebühren wieder verstärkt in den Fokus rücken. Die Berechnung jeder Vergütung beginnt beim Gegenstands- oder Streitwert. Der folgende Teil 7 zeigt 13 aktuelle Entscheidungen hierzu und gibt ‒ auch für die Kostenfestsetzung ‒ praktische Hinweise zum Umgang damit. |
1. Dieselskandal: Der Nutzungsvorteil wird abgezogen
Begehrt der Käufer eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Gebrauchtfahrzeugs von dem beklagten Fahrzeughersteller als deliktischen Schadensersatz die Zahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs, gilt: Für die Berechnung von Streitwert und Rechtsmittelbeschwer ist die Nutzungsentschädigung von der Zahlungsforderung in Höhe des Kaufpreises abzuziehen (BGH 23.2.21, VI ZR 1191/20, Abruf-Nr. 221317).
Die Nutzungsentschädigung ist nach dem BGH als Vorteil vom Ersatzanspruch nach § 249 BGB abzuziehen, ohne dass es einer Gestaltungserklärung oder Einrede des Schuldners bedarf. Es handelt sich um einen Fall der Anrechnung, die auch im Rahmen der Streitwertberechnung vorzunehmen ist.
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