· Fachbeitrag · Streitwertecke (Teil 7)
8 aktuelle Entscheidungen zum Streit- bzw. Gegenstandswert
von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz
| Sowohl bei der Bemessung des Gegenstandswerts als auch in der Kostenfestsetzung gilt es, achtsam zu sein. Sie müssen Vieles auf einmal im Blick haben ‒ egal, ob die Auslagen des Gerichts oder die Vergütung des Gegners zu hoch angesetzt werden, die eigene Vergütung gekürzt wird oder die Chance besteht, noch „etwas herauszuholen“. Der folgende Beitrag stellt 8 aktuelle Entscheidungen zum Streit- bzw. Gegenstandswert in den Fokus. |
1. AGB-Recht: Streitwert richtet sich nach dem UKlaG
Bei einer gegen die Verwendung von AGB-Bestimmungen gerichteten Verbandsklage ist regelmäßig ein Streitwert in einer Größenordnung von 2.500 EUR je angegriffener (Teil-)Klausel festzusetzen (BGH 29.3.22, VIII ZR 99/21, Abruf-Nr. 229052). Dabei gilt die Festsetzung nicht nur für den Gebührenstreitwert, sondern auch für die Bestimmung der Beschwer im Kontext von Rechtsmitteln.
Es gibt den Grundsatz, dass sich der Gebührenstreitwert in Verfahren nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- oder anderen Verstößen (UKlaG) regelmäßig an dem Interesse der Allgemeinheit orientiert, eine gesetzwidrige AGB-Bestimmung zu beseitigen. Es kommt also nicht auf die wirtschaftliche Bedeutung eines Klauselverbots für den Verwender oder für einen sonstigen Beteiligten an. Dies gilt nicht nur für die Fälle des Verbots von gesetzwidrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 1 UKlaG), sondern auch für eine Verbandsklage, die im Hinblick auf eine verbraucherschutzgesetzwidrige Praxis i. S. d. § 2 UKlaG erhoben wird.
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