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  • · Fachbeitrag · Stundenkostensatz

    Diese Kosten müssen Sie Ihrem Mandanten weiterberechnen, um rentabel zu arbeiten

    von StB Dr. Dorothee Böttges-Papendorf, Bornheim

    | Wesentlicher Kostenfaktor für Rechtsdienstleistungen ist der Arbeitseinsatz. Sie müssen wissen, was die Mitarbeiterstunde in Ihrer Kanzlei wirklich kostet, um zu kalkulieren, mit welchem Stundensatz Sie sie an Ihren Mandanten weiterberechnen. Der Beitrag erklärt dies in vier Schritten. |

    1. Es kommt auf die effektiven Lohnkosten an

    Für die betriebswirtschaftliche Kalkulation Ihrer Kanzlei müssen Sie die effektiven Lohnkosten pro Stunde kennen. Diese sind deutlich höher als die nominalen Stundensätze. Neben den Arbeitgeberkosten sind die unproduktiven Zeiten zu berücksichtigen. Aber auch dann ergeben sich nur die reinen Personalkosten je Stunde. Der Verrechnungsstundensatz ergibt sich erst nach einem Aufschlag für Praxiskosten (z.B. Raumkosten, Fachliteratur, Seminargebühren, laufende Gebühren) und Gewinn.

    2. Berechnung in vier Schritten

    Nachfolgend stellt die Autorin am Beispiel eines Rechtsanwaltsfachangestellten dar, wie man aus dem nominellen Bruttolohn die effektiven Lohnkosten pro Stunde errechnet. Für Berechnungszwecke wird von einem Brutto-Monats-Gehalt von 1.500 EUR ausgegangen, das zwölf mal gezahlt wird. Das entspricht bei einer 40 Stunden-Woche einem Nominallohn von 8,62 EUR/Stunde (Bruttojahresgehalt 18.000 EUR: Tarifarbeitsstunden bei 40 Stunden-Woche 2.088 Stunden/Jahr ergibt 8,62 EUR/Stunde).

     

    a) Schritt 1: Berücksichtigung der Arbeitgeberkosten

    Zum Bruttolohn kommen die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Grundsätzlich teilen sich der Arbeitgeber (ArbG) und Arbeitnehmer (ArbN) die Sozialversicherungsbeiträge hälftig mit einigen Ausnahmen. Bestimmte Zuschläge trägt der ArbN allein, andere der ArbG. Für 2014 gilt Folgendes:

     

    • Rentenversicherung: 18,90 Prozent (ArbG und ArbN je 9,45 Prozent)
    • Arbeitslosenversicherung: 3,00 Prozent (ArbG und ArbN je 1,5 Prozent)
    • Pflegeversicherung: 2,05 Prozent (ArbG und ArbN je 1,025 Prozent). Ist der ArbN älter als 23 Jahre und hat keine Elterneigenschaft, muss er einen Zusatzbeitrag von 0,25 Prozent zahlen (1,275 Prozent)
    • Krankenversicherung: 15,50 Prozent (ArbG 7,30 Prozent, ArbN 7,30 Prozent zuzüglich 0,90 Prozent Zuschlag)
    • Umlagesatz U1 (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Erstattung an Betriebe bis 30 Mitarbeiter): variiert je nach Krankenkasse und gewähltem Erstattungssatz (z.B. AOK Nordost: bei 50 Prozent Erstattung 1,80 Prozent)
    • Umlagesatz U2: 0,45 Prozent
    • Insolvenzgeldumlage: 0,15 Prozent
    • Berufsgenossenschaft (angenommen): 0,34 Prozent

     

    Daraus ergibt sich im Beispielsfall für den ArbG folgende Berechnung der effektiven monatlichen Lohnkosten:

     

    • Hinzurechnung der Arbeitgeberkosten

    Bruttolohn

    1.500,00 EUR

    + Rentenversicherung (9,45 Prozent)

    141,75 EUR

    + Arbeitslosenversicherung (1,5 Prozent)

    22,50 EUR

    + Pflegeversicherung (1,025 Prozent)

    15,38 EUR

    + Krankenversicherung (7,30 Prozent)

    109,50 EUR

    + Umlage U1 (1,80 Prozent) und U2 (0,45 Prozent)

    33,75 EUR

    + Insolvenzgeldumlage (0,15 Prozent)

    2,25 EUR

    + Berufsgenossenschaft (0,34 Prozent)

    5,10 EUR

    Arbeitgeberbelastung

    1.830,23 EUR

     

    b) Schritt 2: Ermittlung der effektiven Arbeitszeit

    Die bezahlte Arbeitszeit umfasst Feiertage, Urlaubs-, Krankheits- und Fortbildungstage, die nicht weiterberechnet werden können. Die produktive Arbeitszeit berechnet sich in einer 40 Stunden- und 5 Tage-Woche wie folgt:

     

    • Berechnung der produktiven Stunden

    Arbeitstage (AT) ./. bundeseinheitliche Feiertage (9)

    252,00 AT

    ./. Urlaubstage

    25,00 AT

    ./. Krankheitstage und Fortbildung

    z.B. 10,00 AT

    Arbeitstage effektiv

    217,00 AT

    Stunden (Std.) je Arbeitstag

    8,00 Std.

    Rüstzeiten (z.B. Vor- und Nachbereitung), Organisation

    0,50 Std.

    Effektive Stunden

    7,50 Std.

    Effektive Stunden x effektive AT pro Jahr

    1.627,50 Std.

    Effektive Stunden x effektive AT/12=monatlich

    135,63 Std.

     

     

    c) Schritt 3: Reine Lohnkosten je effektiver Arbeitsstunde

    Kombiniert ergeben sich die folgenden produktiven Lohnkosten je Stunde:

    • Zusammenführung von Schritt 1 und Schritt 2

    Gesamtkosten Arbeitgeberbelastung

    1.830,23 EUR

    Geteilt durch die effektiven Stunden

    135,63 Std.

    Reine Lohnkosten je effektiver Stunde

    13,49 EUR

     

    d) Schritt 4: Ableitung des Verrechnungsstundensatzes

    Auch der in Schritt 3 ermittelte Betrag ist noch nicht der Betrag, der dem Mandanten weiterberechnet werden muss, damit die Praxis rentabel arbeitet. Es treten die Umsatzsteuer, Umlagen für die allgemeinen Praxiskosten sowie ein Gewinnaufschlag für den Praxisinhaber hinzu.

     

    Diese Aufschläge werden anhand der Praxiskostenstruktur (Gemeinkostenzuschlag) sowie dem angestrebten Praxisgewinn (Gewinnzuschlag) ermittelt. Anhand der vom Statistischen Bundesamt (Fachserie 9, Reihe 4.4) zuletzt für 2010 ermittelten Werte ergibt sich grob folgende Kostenstruktur:

     

    • Kostenstruktur

    Honorarumsatz netto

    100,0 Prozent

    abzüglich Personalkosten

    24,8 Prozent

    abzüglich der übrigen Kosten

    26,1 Prozent

    Gewinn

    49,1 Prozent

     

    Als Ableitung für den Gemeinkostenzuschlag bedeutet das: Bezogen auf die Personalkosten von 24,8 Prozent betragen die übrigen Kosten davon 105,24 Prozent (105,24 Prozent von 24,8 Prozent ergibt wiederum den Gemeinkostensatz von 26,1 Prozent). Bezogen auf den Effektivlohnkostensatz heißt das:

     

    • Mindestverrechnungsstundensatz

    Aus einem Nominalstundensatz von

    8,62 EUR

    und einem Effektivlohnkostensatz pro Stunde von

    13,49 EUR

    errechnet sich unter Berücksichtigung des Gemeinkostenzuschlags von 105,24 Prozent

     

    14,20 EUR

    ein Mindestverrechnungsstundensatz zu Vollkosten von

    27,69 EUR

     

    Dazu kommen die Umsatzsteuer und der Gewinnzuschlag des Anwalts.

     

     

    Die Berechnung kann verfeinert werden, z.B. in Fällen, in denen der anwaltliche Arbeitseinsatz sehr hoch ist. Werden z.B. der eigene Arbeitseinsatz und die Überwachungstätigkeit voll auf die Mitarbeiterstunde umgelegt, ergibt dies einen Verrechnungsstundensatz nach außen von 54,40 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer (27,69 EUR : 50,9 Prozent x 100 Prozent). Diese Vorgehensweise ist jedoch nicht für alle Arbeiten sinnvoll. Liegt z.B. keine andere Arbeit an, kann auch ein niedrigerer Stundensatz sinnvoll sein.

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2014 | Seite 39 | ID 42519791