· Fachbeitrag · Stundenkostensatz
Diese Kosten müssen Sie Ihrem Mandanten weiterberechnen, um rentabel zu arbeiten
von StB Dr. Dorothee Böttges-Papendorf, Bornheim
| Wesentlicher Kostenfaktor für Rechtsdienstleistungen ist der Arbeitseinsatz. Sie müssen wissen, was die Mitarbeiterstunde in Ihrer Kanzlei wirklich kostet, um zu kalkulieren, mit welchem Stundensatz Sie sie an Ihren Mandanten weiterberechnen. Der Beitrag erklärt dies in vier Schritten. |
1. Es kommt auf die effektiven Lohnkosten an
Für die betriebswirtschaftliche Kalkulation Ihrer Kanzlei müssen Sie die effektiven Lohnkosten pro Stunde kennen. Diese sind deutlich höher als die nominalen Stundensätze. Neben den Arbeitgeberkosten sind die unproduktiven Zeiten zu berücksichtigen. Aber auch dann ergeben sich nur die reinen Personalkosten je Stunde. Der Verrechnungsstundensatz ergibt sich erst nach einem Aufschlag für Praxiskosten (z.B. Raumkosten, Fachliteratur, Seminargebühren, laufende Gebühren) und Gewinn.
2. Berechnung in vier Schritten
Nachfolgend stellt die Autorin am Beispiel eines Rechtsanwaltsfachangestellten dar, wie man aus dem nominellen Bruttolohn die effektiven Lohnkosten pro Stunde errechnet. Für Berechnungszwecke wird von einem Brutto-Monats-Gehalt von 1.500 EUR ausgegangen, das zwölf mal gezahlt wird. Das entspricht bei einer 40 Stunden-Woche einem Nominallohn von 8,62 EUR/Stunde (Bruttojahresgehalt 18.000 EUR: Tarifarbeitsstunden bei 40 Stunden-Woche 2.088 Stunden/Jahr ergibt 8,62 EUR/Stunde).
a) Schritt 1: Berücksichtigung der Arbeitgeberkosten
Zum Bruttolohn kommen die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Grundsätzlich teilen sich der Arbeitgeber (ArbG) und Arbeitnehmer (ArbN) die Sozialversicherungsbeiträge hälftig mit einigen Ausnahmen. Bestimmte Zuschläge trägt der ArbN allein, andere der ArbG. Für 2014 gilt Folgendes:
- Rentenversicherung: 18,90 Prozent (ArbG und ArbN je 9,45 Prozent)
- Arbeitslosenversicherung: 3,00 Prozent (ArbG und ArbN je 1,5 Prozent)
- Pflegeversicherung: 2,05 Prozent (ArbG und ArbN je 1,025 Prozent). Ist der ArbN älter als 23 Jahre und hat keine Elterneigenschaft, muss er einen Zusatzbeitrag von 0,25 Prozent zahlen (1,275 Prozent)
- Krankenversicherung: 15,50 Prozent (ArbG 7,30 Prozent, ArbN 7,30 Prozent zuzüglich 0,90 Prozent Zuschlag)
- Umlagesatz U1 (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Erstattung an Betriebe bis 30 Mitarbeiter): variiert je nach Krankenkasse und gewähltem Erstattungssatz (z.B. AOK Nordost: bei 50 Prozent Erstattung 1,80 Prozent)
- Umlagesatz U2: 0,45 Prozent
- Insolvenzgeldumlage: 0,15 Prozent
- Berufsgenossenschaft (angenommen): 0,34 Prozent
Daraus ergibt sich im Beispielsfall für den ArbG folgende Berechnung der effektiven monatlichen Lohnkosten:
| ||||||||||||||||||
|
b) Schritt 2: Ermittlung der effektiven Arbeitszeit
Die bezahlte Arbeitszeit umfasst Feiertage, Urlaubs-, Krankheits- und Fortbildungstage, die nicht weiterberechnet werden können. Die produktive Arbeitszeit berechnet sich in einer 40 Stunden- und 5 Tage-Woche wie folgt:
| ||||||||||||||||||
|
c) Schritt 3: Reine Lohnkosten je effektiver Arbeitsstunde
Kombiniert ergeben sich die folgenden produktiven Lohnkosten je Stunde:
| ||||||
|
d) Schritt 4: Ableitung des Verrechnungsstundensatzes
Auch der in Schritt 3 ermittelte Betrag ist noch nicht der Betrag, der dem Mandanten weiterberechnet werden muss, damit die Praxis rentabel arbeitet. Es treten die Umsatzsteuer, Umlagen für die allgemeinen Praxiskosten sowie ein Gewinnaufschlag für den Praxisinhaber hinzu.
Diese Aufschläge werden anhand der Praxiskostenstruktur (Gemeinkostenzuschlag) sowie dem angestrebten Praxisgewinn (Gewinnzuschlag) ermittelt. Anhand der vom Statistischen Bundesamt (Fachserie 9, Reihe 4.4) zuletzt für 2010 ermittelten Werte ergibt sich grob folgende Kostenstruktur:
| ||||||||
|
Als Ableitung für den Gemeinkostenzuschlag bedeutet das: Bezogen auf die Personalkosten von 24,8 Prozent betragen die übrigen Kosten davon 105,24 Prozent (105,24 Prozent von 24,8 Prozent ergibt wiederum den Gemeinkostensatz von 26,1 Prozent). Bezogen auf den Effektivlohnkostensatz heißt das:
| ||||||||
Dazu kommen die Umsatzsteuer und der Gewinnzuschlag des Anwalts. |
Die Berechnung kann verfeinert werden, z.B. in Fällen, in denen der anwaltliche Arbeitseinsatz sehr hoch ist. Werden z.B. der eigene Arbeitseinsatz und die Überwachungstätigkeit voll auf die Mitarbeiterstunde umgelegt, ergibt dies einen Verrechnungsstundensatz nach außen von 54,40 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer (27,69 EUR : 50,9 Prozent x 100 Prozent). Diese Vorgehensweise ist jedoch nicht für alle Arbeiten sinnvoll. Liegt z.B. keine andere Arbeit an, kann auch ein niedrigerer Stundensatz sinnvoll sein.