· Fachbeitrag · Vergütungsanspruch
Kein Sonderopfer des Pflichtverteidigers?
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg
| Beim Pflichtverteidiger stellt sich häufig die Frage, ob die ihm zustehenden gesetzlichen Gebühren seine Tätigkeiten angemessen honorieren. Abhilfe schafft da ggf. § 51 RVG. Nach dieser Vorschrift kann er sich in besonders umfangreichen oder besonders schwierigen Verfahren eine Pauschgebühr bewilligen lassen. Die für die Bewilligung zuständigen OLG tun sich mit zusprechenden Beschlüssen aber i. d. R. schwer. Der VerfGH Berlin hat aktuell eine für Pflichtverteidiger positive Entscheidung getroffen. |
Sachverhalt
Das KG hatte die Bewilligung einer Pauschgebühr in einem Verfahren abgelehnt, in dem der Angeklagte nach 71 Hauptverhandlungstagen vom Schwurgericht wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwölf Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden war. Deren Vollstreckung war zur Bewährung ausgesetzt worden. Der VerfGH Berlin sah dies in seinem Beschluss vom 22.4.20 (VerfGH 177/19, Abruf-Nr. 216273) anders.
Entscheidungsgründe
Das Verfassungsgericht verweist auf Art. 12 Abs. 1 GG. Das Grundrecht des Pflichtverteidigers auf freie Berufsausübung gebietet in besonders umfangreichen oder besonders schwierigen Verfahren, seiner Inanspruchnahme Rechnung zu tragen und ihn entsprechend zu vergüten. § 51 Abs. 1 RVG soll dies sicherstellen (BVerfG NJW 11, 3079 = StRR 11, 327 = RVGreport 11, 378 m. w. N.; s. a. BT-Drucksache 15/1971, S. 201). Danach kommt es für die Bewilligung einer Pauschgebühr darauf an, ob dem Rechtsanwalt durch (zu niedrige) gesetzliche Gebühren ein Sonderopfer auferlegt werde.
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