Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Verwaltungsrecht

    Zulassung als Rechtsanwalt - BGH: Headhunting erlaubt

    | Die Gefahr einer nicht unabhängigen Rechtsberatung liegt nicht vor, wenn sich der Kläger ‒ wie hier ‒ nahezu ausschließlich mit der Vermittlung von Juristen an Juristen befasst. Es drängt sich nicht auf, dass ein sogenannter Headhunter Kollegen rechtlich berät (BGH 25.11.13, AnwZ (Brfg) 10/12). |

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten um den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen unvereinbarer Tätigkeit (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO). K ist seit 1999 als Personalberater tätig und seit dem 10.2.00 als Rechtsanwalt zugelassen. Seit 2008 ist er als Geschäftsführer einer GmbH für Personal- und Unternehmensberatung und Personalvermittlung (aber nicht für Rechts- und Steuerberatung) tätig. Neben der Geschäftsführung arbeitet K als Personalberater und ist dabei auch mit der Akquise befasst.

     

    Er hat laut Arbeitsvertrag folgende Aufgabengebiete:

     

    • rechtliche Beratung der Gesellschaft,
    • Entwurf und Prüfung von Verträgen,
    • Verhandlung mit Kunden, Auftraggebern und Behörden und
    • Vertretung der Gesellschaft/ihrer Arbeitnehmer im förmlichen Verfahren (soweit standesrechtlich zulässig).

     

    Die im Vordergrund stehende Personalvermittlung beschränkt sich fast ausschließlich auf Juristen, die an Kanzleien oder andere Arbeitgeber vermittelt werden. K hilft bei der Besetzung offener Stellen, indem er nach geeigneten Fachkräften sucht (sog. Headhunting). Er berät die Klienten nicht in Fragen des Personalmanagements.

     

    B hat die Rechtsanwalts-Zulassung des Klägers wegen Unvereinbarkeit seiner Tätigkeit für die GmbH mit dem Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. Die hiergegen gerichtete Klage hat keinen Erfolg gehabt.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Berufung des K ist zulässig und begründet: Gefahren für die anwaltliche Unabhängigkeit und das Ansehen des Anwaltsberufs zeichnen sich nicht hinreichend deutlich ab. Eine strukturelle Gefährdung der Mandanten aus der parallelen Wahrnehmung beider Tätigkeiten liegt nicht vor.

    Quelle: ID 42536614