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Zulassung als Rechtsanwalt - BGH: Headhunting erlaubt
| Die Gefahr einer nicht unabhängigen Rechtsberatung liegt nicht vor, wenn sich der Kläger ‒ wie hier ‒ nahezu ausschließlich mit der Vermittlung von Juristen an Juristen befasst. Es drängt sich nicht auf, dass ein sogenannter Headhunter Kollegen rechtlich berät (BGH 25.11.13, AnwZ (Brfg) 10/12). |
Sachverhalt
Die Parteien streiten um den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen unvereinbarer Tätigkeit (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO). K ist seit 1999 als Personalberater tätig und seit dem 10.2.00 als Rechtsanwalt zugelassen. Seit 2008 ist er als Geschäftsführer einer GmbH für Personal- und Unternehmensberatung und Personalvermittlung (aber nicht für Rechts- und Steuerberatung) tätig. Neben der Geschäftsführung arbeitet K als Personalberater und ist dabei auch mit der Akquise befasst.
Er hat laut Arbeitsvertrag folgende Aufgabengebiete:
- rechtliche Beratung der Gesellschaft,
- Entwurf und Prüfung von Verträgen,
- Verhandlung mit Kunden, Auftraggebern und Behörden und
- Vertretung der Gesellschaft/ihrer Arbeitnehmer im förmlichen Verfahren (soweit standesrechtlich zulässig).
Die im Vordergrund stehende Personalvermittlung beschränkt sich fast ausschließlich auf Juristen, die an Kanzleien oder andere Arbeitgeber vermittelt werden. K hilft bei der Besetzung offener Stellen, indem er nach geeigneten Fachkräften sucht (sog. Headhunting). Er berät die Klienten nicht in Fragen des Personalmanagements.
B hat die Rechtsanwalts-Zulassung des Klägers wegen Unvereinbarkeit seiner Tätigkeit für die GmbH mit dem Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. Die hiergegen gerichtete Klage hat keinen Erfolg gehabt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des K ist zulässig und begründet: Gefahren für die anwaltliche Unabhängigkeit und das Ansehen des Anwaltsberufs zeichnen sich nicht hinreichend deutlich ab. Eine strukturelle Gefährdung der Mandanten aus der parallelen Wahrnehmung beider Tätigkeiten liegt nicht vor.