· Nachricht · Vorzeitige Mandatsbeendigung
Pauschalanspruch verhältnismäßig herabsetzen
| Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bei vorzeitiger Beendigung des Anwaltsvertrags aufgrund § 627 Abs. 1 BGB ein vereinbartes Pauschalhonorar nach § 628 Abs. 1 BGB auf den Teil herabzusetzen, der der bisherigen Tätigkeit des Rechtsanwalts entspricht (BGH 27.2.78, AnwSt (R) 9/77, 16.10.86, III ZR 67/85). Hierbei ist ausgehend von der vereinbarten Vergütung und der insgesamt vorgesehenen Tätigkeit zu bewerten, welcher Anteil auf die bereits erbrachten Leistungen des Rechtsanwalts entfällt. |
Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht sind diese Grundsätze auch auf eine vereinbarte Pauschalvergütung für steuerrechtliche Beratungsleistungen anwendbar (BGH 22.5.14, IX ZR 147/12, Abruf-Nr. 141943).
Quelle: ID 42827756