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  • · Fachbeitrag · § 11 EStG

    Zuflusszeitpunkt von Entschädigungen für die Eintragung einer Dienstbarkeit

    | Entschädigungszahlungen für die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit, die das Recht dinglich absichert, das belastete Grundstück als Überflutungsfläche für den Betrieb der Hochwasserrückhaltung zu nutzen, sind im Zuflusszeitpunkt als Betriebseinnahme zu erfassen. Das hat der BFH aktuell entschieden. |

     

    Sachverhalt und Entscheidung

    Die Steuerpflichtige erzielte im Streitjahr u. a. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die sie per Einnahmen-Überschussrechnung ermittelte. Am 30.11.2011 erhielt sie vom Land eine Zahlung in Höhe von rund 18.000 EUR für die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit in das Grundbuch. Das belastete Grundstück gehörte zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen der Steuerpflichtigen. Die beschränkt persönliche Dienstbarkeit räumte dem Land das Recht ein, die Fläche als Überflutungsfläche für den Betrieb der Hochwasserrückhaltung zu nutzen. Als Entschädigung für die Eintragung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit wurde für den Flutungsraum ein Geldbetrag von 1 EUR pro Quadratmeter festgesetzt.

     

    Die Steuerpflichtige konnte die landwirtschaftliche Nutzung des mit der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit belasteten Grundbesitzes innerhalb der Hochwasserrückhaltung in gleicher Art und Intensität wie zuvor fortsetzen. Bei Ertragsausfällen und Schäden an landwirtschaftlichen Flächen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Hochwasserrückhaltung war das Land zu Ausgleichszahlungen verpflichtet.

     

    Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung machte sie geltend, die Zahlung des Landes gleichmäßig auf einen Zeitraum von zehn Jahren gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG zu verteilen. Nach erfolglosem Einspruch verneinten auch das FG sowie nachfolgend der BFH das Vorliegen der Voraussetzungen von § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG.

     

    Begründung

    Die Anwendung der Vorschrift sieht vor, dass der Steuerpflichtige Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen kann, für den die Vorauszahlung geleistet wird. § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG betrifft Ausgaben „für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren“. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall jedoch nicht erfüllt.

     

    Nach Auffassung des BFH handelt es sich bei den Einnahmen für eine Nutzungsüberlassung im Sinne der Vorschrift um Leistungen, die für eine Nutzung von beweglichen oder unbeweglichen Sachen sowie Rechten erbracht werden. Der Begriff der Nutzung ist insbesondere von der Verwertung einer Sache oder eines Rechts abzugrenzen. Vorteile aus der Veräußerung oder anderweitigen (rechtsgeschäftlichen) Verwertungen einer Sache oder eines Rechts stellen somit keine Einnahmen aus einer Nutzungsüberlassung dar. Gleiches gilt für Zahlungen, durch die eine (tatsächliche oder vermeintliche) Wertminderung ausgeglichen werden soll.

     

    Die Steuerpflichtige hatte die Zahlung jedoch für die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit erhalten, die das Recht des Landes dinglich absicherte, das belastete Grundstück als Überflutungsfläche für den Betrieb der Hochwasserrückhaltung zu nutzen. Die Zahlung stellte hiernach kein Entgelt für die (zeitlich begrenzte) Nutzung, sondern für die dauerhafte dingliche Belastung des Grundstücks dar. Die Zahlung erfolgte somit für die rechtsgeschäftliche Verwertung des Grundbesitzes durch dingliche Belastung.

     

    Mit der Eintragung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit hatte die Steuerpflichtige ihre Gegenleistung für die Zahlung des Landes vollständig erbracht. So konnte sie insbesondere die Nutzung des Grundstücks für ihren landwirtschaftlichen Betrieb nach der Eintragung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit unverändert fortsetzen, ohne hieran durch eine Überlassung des Grundbesitzes an das Land gehindert zu sein. Zwar durfte das Land das Grundstück der Steuerpflichtigen in Ausübung des ihm durch die beschränkt persönliche Dienstbarkeit gesicherten Rechts als Überflutungsfläche nutzen. Das Land hatte der Steuerpflichtigen zudem nach einer gesonderten „Entschädigungsvereinbarung für landwirtschaftliche Nutzflächen, die als Retentionsraum dienen“, Verluste und Schäden, die an landwirtschaftlich genutzten Flächen durch den Einsatz des Polders entstehen, auszugleichen. Auch dies spricht dagegen, die Zahlung des Landes wirtschaftlich als Gegenleistung für die Nutzung des Grundbesitzes als Überflutungsfläche anzusehen.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 45905751

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