Der Gewinn (Differenz zwischen [Rück-]Kaufpreis und Anschaffungskosten) aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung ist kein lohnsteuerbarer Vorteil, auch wenn der Arbeitnehmer die Beteiligung an seinem Arbeitgeber zuvor verbilligt erworben hat. Ein lohnsteuerbarer Vorteil kann nur insoweit vorliegen, als der Arbeitnehmer aus der Veräußerung der Mitarbeiterbeteiligung einen durch das Arbeitsverhältnis veranlassten marktunüblichen Überpreis erzielt.
Die Gewinnerzielungsabsicht ist eine innere Tatsache, die anhand objektiver Beweiszeichen im Wege der Einzelabwägung zu ermitteln ist. Freiberufliche Besonderheiten können rein betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte ...
Wenn ein betriebliches Grundstück einer GmbH & Co. KG durch zugunsten eines oder mehrerer Kommanditisten eingeräumte Grundschulden zur Absicherung des Erwerbs der Kommanditanteile belastet wird, können die zur ...
Das FG Berlin-Brandenburg hat sich ausführlich zu den Voraussetzungen der Zurechnung von Vermietungseinkünften beim Treugeber in den folgenden Grundsätzen geäußert.
§ 3c Abs. 2 EStG findet im Wege teleologischer Reduktion in dem Umfang auf Betriebsausgaben der Gesamthand keine Anwendung, wie diese Sondervergütungen der Gesellschafter zu behandeln sind. Entsprechendes gilt für ...
Die Tilgung eines Darlehens, das im Wege der Erbfolge gemeinsam mit einer selbst genutzten Wohnung übernommen wurde, kann eine wohnungswirtschaftliche Verwendung sein.
Was ist ertragsteuerfreie Vermögensverwaltung, was nicht begünstigte wirtschaftliche Aktivität? Die Sonderausgabe von SB StiftungsBrief bietet einen kompakten Überblick über die steuerlichen Spielregeln für gemeinnützige Körperschaften – inklusive praktischer Beispiele und aktueller Rechtsprechung.
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Die Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 EUR sollte im Jahr 2022 diejenigen Bevölkerungsgruppen entlasten, denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Einkünfteerzielung entstanden und die aufgrund der Energiepreisentwicklung diesbezüglich stark belastet waren. Sie wurde nachfolgend auf Rentner und Studenten bzw. Fachschüler ausgeweitet. Die aktuelle Rechtsprechung bietet Anlass, bei der EPP nochmal genauer hinzusehen.