Eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist mit jedem BgA (Betrieb gewerblicher Art) – in vereinzelnder Betrachtung – Subjekt der Ertragsbesteuerung. Dabei sind nach R 4.1 Abs. 3 Satz 1 KStR 2022 verschiedene Tätigkeiten gesondert zu beurteilen. Grundsätzlich sind aus einem BgA resultierende Verluste nicht mit Gewinnen ausgleichsfähig, welche die Trägerkörperschaft im Rahmen eines anderen BgA erzielt. Etwas anderes gilt nur, wenn ein BgA mit einem oder mehreren BgA nach § 4 Abs. 6 Satz 1 ...
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Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit dem in § 8b Abs. 2 KStG genannten Anteil entstehen, sind bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen. Zu den Gewinnminderungen i. S. d. § 8b Abs.
Nach § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG bleiben Bezüge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. In diesem Fall gelten 5 % dieser Bezüge als nicht abziehbare Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 5 Satz 1 KStG). Die Steuerfreistellung gilt nach § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG allerdings dann nicht, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 % des Grund- oder Stammkapitals betragen hat.
Beteiligt sich eine juristische Person des öffentlichen Rechts an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft, wird hierdurch ein BgA begründet. Dies hatte der BFH bereits 2017 entschieden (BFH 29.11.
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Streitig war, ob der Verzicht auf eine angemessene Verzinsung einer auf einem Gesellschafterverrechnungskonto verbuchten Darlehensforderung einer GmbH zu einer vGA führen kann.