In zwei Urteilen hat der BFH klargestellt, dass Fremdwährungsverluste in den Anwendungsbereich der Korrekturvorschrift des § 8b Abs. 3 Satz 4 ff. KStG fallen. Das gilt aufgrund einer Gesetzesänderung jedoch nur für bis zum 31.12.2021 realisierte Fremdwährungsverluste. Insbesondere in laufenden Betriebsprüfungen dürfte diese Vorschrift ein echtes Steuerrisiko bilden. Hier die wichtigsten Aussagen der beiden BFH-Urteile, wichtige Hintergrundinformationen und ein Verhaltensknigge für die Praxis.
Gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 KStG erhöht sich die Körperschaftsteuer des VZ, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem die Leistungen erfolgen, um 3/7 des Betrags der Leistungen, für die ein Teilbetrag aus dem ...
Bei der Ermittlung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns ist der nach § 8 Abs. 3 Satz 1 bis 3 InvStG 2004 ermittelte Wert auch dann nach § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG 2004 zu kürzen, wenn im Vorjahr § 8 ...
Nachdem der Bundesrat am 22.3.2024 dem Wachstumschancengesetz zugestimmt hat, wurde es am 27.3.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat nun in Kraft, soweit im Gesetz kein abweichender Zeitpunkt des Inkrafttretens geregelt ist.
Eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist mit jedem BgA (Betrieb gewerblicher Art) – in vereinzelnder Betrachtung – Subjekt der Ertragsbesteuerung. Dabei sind nach R 4.1 Abs. 3 Satz 1 KStR 2022 ...
Kennen Sie schon unser neues Format, den BFH-Talk „In letzter Instanz“? Woche für Woche fasst unsere Redakteurin Sina Wetzel darin die wichtigsten Leitsatzentscheidungen des BFH für Sie zusammen – kurz, knapp ...
Steuergestaltung 2024/2025: Das wird bis 31.12. wichtig!
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Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit dem in § 8b Abs. 2 KStG genannten Anteil entstehen, sind bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen. Zu den Gewinnminderungen i. S. d. § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG gehören auch Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung oder aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten, die für ein Darlehen hingegeben wurden, wenn das Darlehen oder die Sicherheit von einem Gesellschafter gewährt wird, der zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder ...