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  • · Nachricht · § 19 EStG

    Altersversorgungsleistungen an frühere Bedienstete des Europäischen Patentamts

    | Altersversorgungsleistungen, die ein ehemaliger Bediensteter des Europäischen Patentamts von dem Reservefonds der Europäischen Patentorganisation bezieht, sind in voller Höhe als Versorgungsbezüge nach § 19 EStG und nicht als Rente mit dem Ertragsanteil zu versteuern. |

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige war im Streitjahr 2005 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und wurde einzeln veranlagt. Er war langjährig beim Europäischen Patentamt (EPA) als Beamter tätig gewesen. Im Jahr 2005 trat er zum Ende des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hatte, in den Ruhestand. Seither erhält er Altersversorgungsleistungen. Vor Aufnahme seiner Tätigkeit beim EPA war der Steuerpflichtige in der Bundesrepublik Deutschland rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Die BfA übertrug später die bei ihr bestehenden Rentenanwartschaften auf das Versorgungssystem der Europäischen Patentorganisation (EPO). Aufgrund dessen erhält der Steuerpflichtige seine Altersbezüge ausschließlich von der EPO.

     

    In die Anlage R seiner Einkommensteuererklärung 2005 machte der Steuerpflichtige die Bezüge als mit dem Ertragsanteil zu besteuernde Rentenbezüge geltend. Dagegen besteuerte das FA die Bezüge als Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 2 EStG. Sowohl das nachfolgend angestrengte Klageverfahren als auch das Revisionsverfahren blieben erfolglos.

     

    Entscheidung

    Der BFH entschied, dass die Ruhestandsleistungen der EPO einkommensteuerrechtlich Ruhegelder i. S. des § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG und Versorgungsbezüge i.S. des § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG darstellen, da es sich um Ruhegelder aus früheren Dienstleistungen handelt.

     

    Wenn - wie im Fall der Bediensteten der EPO - das maßgebende Dienstrecht vorsieht, dass vom Bruttogehalt ein Abzug für Zwecke der Altersvorsorge vorgenommen wird, ist danach zu unterscheiden, ob ein bereits zugeflossener Gehaltsbestandteil vom Arbeitnehmer für Zwecke der Altersvorsorge eingesetzt wird, sodass es sich zugleich um zugeflossenen Arbeitslohn und um einen Eigenbeitrag des Arbeitnehmers zu seiner Altersvorsorge handelt, oder ob der einbehaltene Gehaltsanteil erst im Versorgungsfall als nachträglicher Arbeitslohn in Form eines Ruhegeldes ausgezahlt wird, was noch nicht während der aktiven Dienstzeit, sondern erst in der Versorgungsphase zum Zufluss von Arbeitslohn führt. Letzteres war im Streitfall gegeben.

     

    Interne Maßnahmen des Arbeitgebers, die dieser trifft, um den Versorgungsanspruch des Arbeitnehmers abzusichern, führen noch nicht zum Zufluss von Arbeitslohn im Umfang der vom Arbeitgeber für die Altersversorgung zurückgelegten Mittel während der aktiven Dienstzeit. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber innerhalb seines Vermögens Mittel für die Altersversorgung seiner Arbeitnehmer zweckbindet und separiert. Anders stellt es sich nur dann dar, wenn der Arbeitgeber mit seinen Leistungen dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen einen Dritten - z. B. Versicherungsschutz - verschafft.

     

    PRAXISHINWEIS | Der BFH folgt damit der bereits von der Finanzverwaltung vertretenen Rechtsauffassung (siehe BMF-Schreiben 1.6.15, BStBl I 15, 475, Rz. 168).

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 44686388