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  • · Nachricht · § 20 EStG

    Negative Einkünfte aus Kapitalvermögen durch Darlehensausfall eines Gesellschafters

    | Nach einem Urteil des FG Münster kann der Verzicht auf eine Darlehensforderung aus einem Gesellschafterdarlehen steuerlich als Verlust i. S. des § 20 Abs. 4 EStG berücksichtigt werden. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall ging es um die Frage, ob der endgültige Ausfall eines Darlehens, das der Gesellschafter einer GmbH der Gesellschaft gewährt hat, steuerlich berücksichtigungsfähig ist.

     

    Entscheidung

    Das FG Münster sieht hierin einen Verlust, der gem. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 2, Abs. 4 EStG zu berücksichtigen ist. Nach diesen Vorschriften gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des Abs. 1 Nr. 7. Wie sich aus Abs. 2 der Vorschrift ergibt, gilt als Veräußerung auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.

     

    Im entschiedenen Streitfall lag zwar keine Veräußerung einer Kapitalforderung im vorgenannten Sinn vor. Jedoch führt nach der neueren Rechtsprechung des BFH (24.10.17, VIII R 13/15) auch der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung in der Vermögenssphäre zu einem Verlust im Sinne des § 20 Abs. 4 EStG.

     

    Der BFH verweist hierzu auf § 20 Abs. 2 S. 2 EStG, woraus sich ergibt, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen steuerlich zu erfassen sind. Dass auch der Fall der Rückzahlung ausdrücklich der Veräußerung gleichgestellt sei, macht deutlich, dass ein Rechtsträgerwechsel nicht erforderlich ist, sondern es entscheidend auf die endgültige ausbleibende Rückzahlung ankommt.

     

    Da auch die Übertragungen wertloser Wirtschaftsgüter ohne Gegenleistung zu einem Veräußerungsverlust führen, ist es geboten, den Ausfall einer Rückzahlung gleichzustellen. Wirtschaftlich betrachtet macht es nämlich keinen Unterschied, ob der Steuerpflichtige die Forderung noch kurz vor dem Ausfall zu null veräußert oder ob er sie behält.

     

    Im Urteilsfall hatte der BFH zwar ausdrücklich offengelassen, ob auch der Forderungsverzicht einer Veräußerung gleichzustellen ist. Nach Ansicht des FG Münster ist dies aber der Fall. Soll mit der Einführung der Abgeltungssteuer eine vollständige steuerrechtliche Erfassung aller Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht werden, muss auch der durch einen zivilrechtlichen Verzicht ausgelöste Verlust eine Forderung steuerlich berücksichtigt werden.

     

    Auch der Forderungsverzicht führt zu einem endgültigen Ausfall der Kapitalforderung mit einer damit einhergehenden Einbuße der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen, sodass eine steuerliche Berücksichtigung geboten ist. Im Übrigen kann hinsichtlich eines Forderungsverzichts der Vergleich zu dem vom BFH beschriebenen Szenario einer Veräußerung zu einem symbolischen Kaufpreis herangezogen werden.

     

    Beachten Sie | Die Revisionszulassung erfolgte im Hinblick auf das beim BFH anhängige Verfahren unter dem Az. X R 9/17.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 45345084