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  • · Nachricht · § 21 EStG

    Kein Abzug von nach § 82b EStDV verteiltem Erhaltungsaufwand durch Rechtsnachfolger

    | Vom Nießbraucher getragener Erhaltungsaufwendungen i. S. des § 82b EStDV können nach dessen Tod nicht durch den Eigentümer geltend gemacht werden. |

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige machte einen Werbungskostenabzug für Erhaltungsaufwendungen geltend. Diese Erhaltungsaufwendungen hatte die verstorbene Mutter, deren Alleinerbe er ist, vor ihrem Tod bezahlt. Die Mutter und Erblasserin hatte als Nießbraucherin eine Verteilung nach § 82b EStDV beantragt.

     

    Entscheidung

    Der BFH lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung jedoch mangels ernstlicher Zweifel im Sinne des § 69 FGO ab. Nach Auffassung des Gerichts scheide ein interpersoneller Übergang der von der Nießbrauchberechtigten getragenen, aber nicht verbrauchten Erhaltungsaufwendungen auf den Steuerpflichtigen als Eigentümer der vermieteten Objekte aus. Für den Abzug dieser Erhaltungsaufwendungen bei den Einkünften des Steuerpflichtigen aus Vermietung und Verpachtung fehlt die hierfür erforderliche Rechtsgrundlage.

     

    Wer als Vorbehaltsnießbraucher an Mietwohngrundstücken den Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklicht, kann grundsätzlich alle selbstgetragenen Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen, bei denen objektiv ein Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung besteht und die subjektiv zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden. Das gilt auch für größere Reparaturaufwendungen, die als Erhaltungsaufwand sofort oder gemäß § 82b EStDV auf zwei bis fünf Jahre verteilt abziehbar sind.

     

    Durch den Tod der Nießbrauchberechtigten erlischt jedoch der Nießbrauch (§ 1061 Satz 1 BGB) und der Eigentümer tritt kraft Gesetzes (§§ 566 Abs. 1, 1056 Abs. 1 BGB) anstelle des Nießbrauchberechtigten in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Nach dem Tod der Nießbrauchberechtigten erzielte daher der Steuerpflichtige im Streitfall Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Objekte.

     

    Die von der verstorbenen Nießbrauchberechtigten getragenen Erhaltungsaufwendungen haben die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen nicht gemindert. Das sich aus dem Leistungsfähigkeitsprinzip ergebende Nettoprinzip gebietet damit nicht die Berücksichtigung der steuerlich nicht verbrauchten Erhaltungsaufwendungen der Nießbrauchberechtigten bei der Ermittlung der Einkünfte des Steuerpflichtigen. Außerdem existiert keine ausdrückliche Regelung für die Überleitung von intertemporal verteilten Erhaltungsaufwendungen i. S. von § 82b Abs. 1 EStDV nach dem Tod der Nießbrauchberechtigten auf den Eigentümer.

     

    Beachten Sie | Im Hauptverfahren ist der Fall zwischenzeitlich beim BFH unter dem Az. IX R 22/17 anhängig.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 45034583