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  • · Nachricht · § 23 EStG

    Keine Steuerpflicht bei Einlösung von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen

    | Die Einlösung von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen, die dem Inhaber ein Recht auf die Auslieferung von Gold gewähren, unterliegt weder nach § 23 noch nach § 20 EStG der Einkommensteuer. |

     

    Hintergrund

    Bei Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen handelt es sich um börsenfähige Wertpapiere. Diese gewähren dem Inhaber das Recht auf Auslieferung eines Gramms Gold, das jederzeit unter Einhaltung einer Lieferfrist von zehn Tagen gegenüber der Bank geltend gemacht werden kann. Daneben besteht die Möglichkeit, die Wertpapiere an der Börse zu handeln. Im Streitfall war die Inhaberschuldverschreibung zur Besicherung und Erfüllbarkeit der Auslieferungsansprüche jederzeit durch physisch eingelagertes Gold zu mindestens 95 % gedeckt.

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall hatten die Steuerpflichtigen Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen erworben und sich das verbriefte Gold innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb physisch aushändigen lassen. Das FA sah hierin einen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerpflichtigen Vorgang und besteuerte die Wertsteigerung, die sich im Zeitraum zwischen dem Erwerb der Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen und der Auslieferung des physischen Goldes ergeben hatte.

     

    Entscheidung

    Dies sah der BFH jedoch anders. Er entschied, dass die Steuerpflichtigen durch die innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb der Inhaberschuldverschreibungen erfolgte Einlösung mit Auslieferung des physischen Goldes keine Veräußerung i. S. des § 23 EStG verwirklicht hatten. Hierfür fehlte es an der entgeltlichen Übertragung der angeschafften Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen, denn die Steuerpflichtigen hatten lediglich ihren verbrieften Anspruch auf Lieferung des Goldes eingelöst und gegen Rückgabe der Inhaberschuldverschreibungen ihr Gold empfangen.

     

    Dies allein führte jedoch nicht zu einer Steigerung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, da sie auch danach das Risiko eines fallenden Goldpreises trugen. Ferner befand sich auch das ausgelieferte Gold im Eigentum der Steuerpflichtigen und wurde in ihrem Bankdepot verwahrt, d.h., eine Veräußerung des gelieferten Goldes hatte nicht stattgefunden.

     

    Weiterhin schied auch eine Besteuerung nach § 20 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen aus, da die Schuldverschreibungen keine Kapitalforderungen verbrieften, sondern Ansprüche auf die Lieferung physischen Goldes.

     

    Offen bleibt dagegen die Frage, ob die Veräußerung oder Verwertung der Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen an der Börse oder an andere Erwerber eine eventuelle Steuerpflicht auslösen könnten. Der BFH brauchte sich mangels Entscheidungserheblichkeit hierzu nicht zu äußern.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 45228786