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  • · Nachricht · § 35a EStG

    FG Köln hält nachträgliche Ausübung des Wahlrechts gem. § 35a EStG für zulässig

    | Mieter können die mit der jährlichen Betriebskostenabrechnung abgerechneten Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a EStG in dem Jahr geltend machen, in dem sie eine Vorauszahlung geleistet haben, oder in dem Jahr, in dem sie die Jahresabrechnung erhalten haben. Das FG Köln ist der Ansicht, dass der Steuerpflichtige das Wahlrecht sogar dann noch rückwirkend ausüben kann, wenn der Einkommensteuerbescheid schon bestandskräftig ist. Letztlich entscheiden muss aber der BFH. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger war Mieter einer Wohnung. Das Mietobjekt wurde von der A GmbH betreut. Die Betriebskostenabrechnung erfolgte einmal jährlich und enthielt den Hinweis, dass für die mit dem Zusatz „§ 35a EStG“ vermerkten Aufwendungen für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen eine Steuerermäßigung beantragt werden kann.

     

    Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2014 machte der Kläger im Februar 2015 mangels Vorliegen der Betriebskostenabrechnung zunächst keine nach § 35a EStG abziehbaren Aufwendungen geltend. In der Folge setzte das FA die Einkommensteuer fest. Zu Beginn des Jahres 2016 übermittelte der Kläger dem FA sodann die Betriebskostenabrechnung für das Streitjahr 2014 und beantragte Aufwendungen i. H. v. rund 500 EUR gemäß § 35a EStG abzuziehen. Den dagegen gerichteten Einspruch lehnte das beklagte Finanzamt ab, insbesondere weil es an einer entsprechenden Änderungsvorschrift fehle.

     

    Entscheidung

    Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Nach Auffassung des FG Köln ist eine Änderung des Bescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO möglich.

     

    Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG sahen die Richter als gegeben an. Es sei unbeachtlich, dass die Aufwendungen lediglich mittelbar über die Betriebskostenabrechnung gezahlt wurden.

     

    Auch die Voraussetzungen für eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO lagen vor. Der Umstand, wonach begünstigte Aufwendungen getätigt wurden, ist eine Tatsache i. S. v. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO.

     

    Weil dem Mieter die Betriebskostenabrechnung seines Vermieters übermittelt und sodann im Januar 2016 nach bestandskräftiger Festsetzung an das FA weitergeleitet wurde, sind diese Tatsachen auch erst „nachträglich“ bekannt geworden. Die Richter sahen auch kein grob fahrlässiges Verhalten des Klägers.

     

    Dass der Steuerpflichtige Steuerberater ist und insoweit auch in eigenen Sachen ein strengerer Sorgfaltsmaßstab als bei Laien anzulegen ist, war unbeachtlich. Der Steuerpflichtige besaß, so die Richter, vor Übersendung der Betriebskostenabrechnung durch die Vermietungsgesellschaft gar keine Kenntnis von den Aufwendungen im Sinne von § 35a EStG.

     

    Weil der Mieter nicht Auftraggeber der Leistungen war, hatte der Kläger vorher auch keine Kenntnis von Art und Umfang der in Auftrag gegebenen Leistungen. Zudem knüpft die Inanspruchnahme von § 35a EStG an den Erhalt einer Rechnung an.

     

    Im Hinblick auf die zu erwartenden Aufwendungen nach § 35a EStG bestand auch keine Pflicht zur Einlegung eines Einspruchs gegen die Einkommensteuerfestsetzung. Zwar sei dies auch ein möglicher und zulässiger Weg gewesen, aber es könne dem Steuerpflichtigen insoweit kein grobes Verschulden vorgeworfen werden.

     

    PRAXISHINWEIS | Die NZB des FA hat der BFH als unbegründet zurückgewiesen (Beschluss v. 22.2.17, IV B 75/16).

     

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 44876440