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  • · Nachricht · § 62 EStG

    Kindergeldanspruch des Gewerbetreibenden bei fiktiver unbeschränkter Steuerpflicht

    | Der Antragsteller ist Gewerbetreibender, ohne Wohnsitz und ohne gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und nur monatsweise im Inland tätig. Auf Antrag wird er als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt. Damit gilt er als fiktiv unbeschränkt steuerpflichtig. Für den Antragsteller besteht der Anspruch auf Kindergeld für die Monate, in denen er seine inländische Tätigkeit ausübt. Bei Einkünften aus gewerblicher Tätigkeit kommt es dabei für die gebotene monatsweise Betrachtung nicht auf den Zufluss von Einnahmen an. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall ging es um einen polnischen Anspruchsberechtigten, der mit seiner Familie in Polen lebte und der in Deutschland monatsweise selbstständig im Baugewerbe tätig war. Für das Streitjahr 2012 beanspruchte er u. a. für den Monat Mai Kindergeld, da er in dieser Zeit auf einer Baustelle gearbeitet und gewerbliche Einkünfte erzielt hatte. Das Entgelt für die Tätigkeit im Mai 2012 erhielt er allerdings erst im August 2012.

     

    Die Familienkasse vertrat die Auffassung, dass das Kindergeld nur für diesen Monat und nicht für den Monat Mai, in dem keine Einnahmen zugeflossen waren, zu berücksichtigen sei.

     

    Entscheidung

    Dies sieht der BFH jedoch anders und gab dem Anspruchsberechtigten im Revisionsverfahren recht. Der Kindergeldanspruch setzt in Fällen dieser Art u. a. die antragsgemäße Behandlung des Ausländers als fiktiv unbeschränkt steuerpflichtig und den Aufenthalt der Kinder im Inland oder im EU-Ausland voraus. Auch wenn der Ausländer regelmäßig für das ganze Jahr nach § 1 Abs. 3 EStG als fiktiv unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird und sich aus dem entsprechenden Einkommensteuerbescheid nicht ergibt, in welcher Zeit er inländische Einkünfte erzielt hat, ist für den Kindergeldanspruch allein das in § 66 Abs. 2 EStG verankerte Monatsprinzip entscheidend.

     

    Der BFH hatte bisher bereits entschieden, dass es bei zeitweise nichtselbstständig tätigen Steuerpflichtigen wie z. B. Saisonarbeitern für den Kindergeldanspruch auf den Zufluss des Lohnes ankommt. Liegen jedoch Einkünfte aus einer selbstständig ausgeübten Tätigkeit vor, ist bei einem zeitweise selbstständig Tätigen auf die inländische Tätigkeit und nicht auf den Zufluss des Entgelts abzustellen. Damit wird sichergestellt, dass der Kindergeldanspruch nicht von Zufälligkeiten oder selbst gewählten Gestaltungsformen abhängt.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 45390558