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  • · Fachbeitrag · § 16 EStG

    Unentgeltliche Grundstücksübertragung auf einen Mitunternehmer

    | Überträgt eine Mitunternehmerschaft ein Grundstück unentgeltlich auf einen ihrer Mitunternehmer und bebaut dieser es innerhalb der Frist des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG mit einem selbst genutzten Wohnhaus, ist für die Übertragung rückwirkend der Teilwert anzusetzen. Das Entnahmeprivileg des § 13 Abs. 5 EStG kommt nicht zum Ansatz. |

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob eine steuerpflichtige Entnahme eines Grundstücks aus einem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen vorliegt.

     

    Im Streitfall kam es zu einer Hofübergabe der Eltern auf die GbR ihrer Söhne (Steuerpflichtige), die insgesamt zu einem unentgeltlichen Betriebsübergang führte. Denn die von den Steuerpflichtigen übernommenen Versorgungsleistungen waren nicht als Entgelt zu beurteilen, sondern fielen unter das Sonderrecht des § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG. Entsprechendes galt für die übernommenen betrieblichen Schulden sowie das vom Übergeber vorbehaltene (im Privatvermögen befindliche) Wohnrecht. Ein Entgelt lag nur in Form eines Gleichstellungsgeldes i. H. v. 20.000 EUR vor. Da dies jedoch niedriger war als der nach § 55 EStG zu ermittelnde Buchwert des landwirtschaftlichen Betriebs, erfolgte der Betriebsübergang nach der Einheitsbetrachtung damit insgesamt unentgeltlich i. S. d. § 6 Abs. 3 EStG.

     

    Ein Jahr nach der Betriebsübergabe wurden Grundstücke des Gesamthandsvermögens unentgeltlich in das Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers bei derselben Mitunternehmerschaft übertragen. In diesem Fall ist für diese Übertragung gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG (zwingend) der Buchwert anzusetzen. Wird das Wirtschaftsgut danach aber (wie im Streitfall) innerhalb einer Sperrfrist von drei Jahren veräußert oder entnommen, dann ist gemäß § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung der Teilwert anzusetzen, es sei denn die bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven sind durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem übertragenden Gesellschafter zugeordnet worden.

     

    Im Streitfall hatte der bedachte Mitunternehmer die streitbefangenen Grundstücke innerhalb der Sperrfrist mit einem selbst genutzten Wohnhaus bebaut und dadurch aus seinem Sonderbetriebsvermögen entnommen. Die Entnahme der Grundstücke aus dem (Sonder-) Betriebsvermögen vor Ablauf der Sperrfrist (Behaltefrist) hatte zur Folge, dass die Grundstücke nach § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung mit dem Teilwert anzusetzen waren. Entsprechend hatte das FA die unentgeltliche Übertragung im Wirtschaftsjahr 2016 zu Recht als Entnahme behandelt und den Entnahmegewinn gemäß § 4a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 EStG zutreffend zur Hälfte im Kalenderjahr 2015 angesetzt.

     

    Entscheidung

    Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass eine Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Gesamthandsvermögen in das Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers nach der Rechtsprechung des BFH keine Entnahme darstellt, weil der betriebliche Funktionszusammenhang nicht gelöst wird. Denn die Regelung des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG knüpft ‒ wie § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG ‒ maßgeblich an einen zivilrechtlichen Rechtsträgerwechsel an, der auch ohne gleichzeitige Entnahme denkbar ist.

     

    Im Streitfall blieb der Entnahmegewinn auch nicht gemäß § 13 Abs. 5 EStG außer Ansatz. Nach dem in dieser Vorschrift geregelten Entnahmeprivileg unterliegt ein Entnahmegewinn nicht der Besteuerung, wenn Grund und Boden dadurch entnommen werden, dass auf diesem Grund und Boden die Wohnung des Steuerpflichtigen errichtet wird. Die Anwendung dieses Entnahmeprivilegs käme im Streitfall aber nur insoweit in Betracht, als sich der Wert der streitbefangenen Grundstücke zwischen dem Zeitpunkt der Übertragung und der kurz darauf erfolgten Entnahme durch Bebauung erhöht hätte, wofür es im Streitfall jedoch keine Anhaltspunkte gab.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 47054191

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