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  • · Fachbeitrag · § 17 EStG

    Steuerliche Behandlung eines Forderungsausfalls aus Gesellschafterdarlehen

    | Wird eine GmbH aufgelöst, ohne dass ein ihr gewährtes Darlehen vollständig zurückgezahlt wurde, kann dieser Verlust beim Darlehensgeber zu negativen Einkünften aus Kapitalvermögen führen. |

     

    Sachverhalt

    Die steuerpflichtigen Eheleute gewährten einer GmbH, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Ehemann war, in 2012 und 2013 jeweils ein Darlehen. Die GmbH wurde zum 31.12.2014 aufgelöst. Die Darlehen wurden nicht vollständig an die Steuerpflichtigen zurückgezahlt.

     

    In ihrer Einkommensteuererklärung 2014 machten die Steuerpflichtigen einen Auflösungsverlust im Sinne des § 17 EStG geltend, indem sie die beiden nicht zurückgezahlten Darlehen als nachträgliche Anschaffungskosten der GmbH-Beteiligung behandelten.

     

    Das FA vertrat hingegen die Auffassung, dass die beiden Darlehen vor der Krise gewährt worden seien und dass der Steuerpflichtige bei Kriseneintritt die Rückforderung unterlassen habe. Dadurch seien seine Forderungen wertlos geworden und hätten mithin keine Auswirkung auf die Höhe seines Auflösungsverlusts.

     

    Entscheidung

    Nach erfolglosem Einspruch entschied das FG, dass der Verlust des im Januar 2012 gewährten Darlehens zu negativen Einkünften der Steuerpflichtigen aus Kapitalvermögen führt und dass der Ausfall des im Juni 2013 gewährten Darlehens den Auflösungsverlust erhöht. Wegen der Vermögenslosigkeit der GmbH habe der endgültige Darlehensverlust bereits im Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft festgestanden. Die Verluste seien daher im Streitjahr 2014 zu berücksichtigen. Denn die erste Darlehenshingabe (Januar 2012) sei vor Eintritt der Krise und die zweite Darlehenshingabe (Juni 2013) während der Krise erfolgt, da die GmbH im Laufe des Jahres 2012 in eine Krise geraten sei, weil die Hausbank nicht mehr bereit war, ihr weitere Darlehen zu gewähren.

     

    Bei der Berechnung des Auflösungsverlusts im Sinne des § 17 EStG sei der vom Steuerpflichtigen im Juni 2013 gewährte und nicht zurückgezahlte Darlehensanteil als nachträgliche Anschaffungskosten anzusetzen. Unter Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens sei der Auflösungsverlust des Steuerpflichtigen entsprechend zu erhöhen.

     

    Das im Januar 2012 gewährte Darlehen führe hingegen nicht zu einer Erhöhung des Auflösungsverlusts, denn der Steuerpflichtige als alleiniger Geschäftsführer war über die wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft hinreichend informiert, hatte aber dennoch das Darlehen bei Eintritt der Krise nicht zurückgefordert. Dadurch war dessen Wert auf 0 EUR gesunken.

     

    Der Verlust des im Januar 2012 gewährten Darlehens sei aber als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen, da seit der Einführung der Abgeltungsteuer der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust führt. Die insofern erforderliche Einkunftserzielungsabsicht der Steuerpflichtigen werde dabei widerlegbar vermutet.

     

    Beachten Sie | Die Revisionszulassung erfolgte, da der BFH bislang nicht entschieden hat, ob ein Steuerpflichtiger sich nur teilweise dafür entscheiden kann, die bisherigen Grundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen weiter anzuwenden, wenn die Anwendung von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG zu einem für ihn steuerlich günstigeren Ergebnis führt. Zu dieser Problematik ist auch bereits ein Revisionsverfahren beim BFH unter IX R 9/18 anhängig.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 46497986