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  • · Fachbeitrag · § 3c EStG

    Keine Kürzung der Teilwertabschreibung auf Aktienanleihen nach § 3c Abs. 2 EStG

    | Bei einer Aktienanleihe kommt eine Kürzung der zulässigen Teilwertabschreibung nach § 3c Abs. 2 S. 1 EStG nicht in Betracht, da es an einem wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Teilwertabschreibung und den möglichen späteren Einnahmen aus den Aktien im Sinne des § 3 Nr. 40 EStG fehlt. |

     

    Hintergrund

    Werbungskosten oder Betriebsausgaben dürfen gemäß § 3c Abs. 2 EStG nur zu 60 % abgezogen werden, wenn sie mit nach § 3 Nr. 40 EStG zur Hälfte steuerbefreiten Einnahmen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob eine Teilwertabschreibung auf eine Aktienanleihe § 3c Abs. 2 EStG unterfällt. Die Steuerpflichtige hatte die fragliche Aktienanleihe als einheitliches Wirtschaftsgut angesehen und in der Bilanz zutreffend als Umlaufvermögen erfasst.

     

    Aktienanleihen sind börsennotierte Inhaberschuldverschreibungen mit einem Tilgungswahlrecht des Emittenten bei Endfälligkeit. Es handelt sich um festverzinsliche Wertpapiere. Am Ende der Laufzeit steht dem Anleger grundsätzlich wie bei regulären festverzinslichen Anleihen auch der Nominalbetrag zu.

     

    Wenn jedoch zu einem festgelegten Stichtag am Ende der Laufzeit der Basiswert der unterlegten Aktie einen bestimmten Wert unterschreitet, besitzt der Emittent das Recht, anstelle des Nominalbetrags eine vertraglich festgelegte Anzahl der unterlegten Aktie zu liefern. Als Ausgleich für dieses eingegangene Risiko erhält der Anleger ‒ wie die Steuerpflichtige im Streitfall ‒ einen deutlich über dem Marktzins liegenden Anleihezins.

     

    Finanzökonomisch setzt sich die Aktienanleihe aus einer Anleihe und einer Verkaufsoption auf Aktien zusammen, die nur einheitlich gehandelt werden können. Die Aktienanleihe wird deshalb zu den sogenannten echten strukturierten Finanzinstrumenten gerechnet.

     

    Im Streitfall lagen die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung auf die Aktienanleihe gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG unstreitig vor. Das FG kam jedoch zu dem Ergebnis, dass die danach zulässige Teilwertabschreibung nicht gemäß § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG um 40 % zu kürzen ist, da die Voraussetzung des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG nicht vorlag.

     

    Denn nach dem Normzweck des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG sollen (nur) solche Ausgaben lediglich anteilig berücksichtigt werden, die mit nach § 3 Nr. 40 EStG ebenfalls nur anteilig besteuerten Einnahmen in Zusammenhang stehen, um eine inkongruente Begünstigung auszuschließen. Die Norm bezweckt also nur, dass bei steuerbefreiten Einnahmen kein doppelter steuerlicher Vorteil durch den zusätzlichen Abzug von mit diesen Einnahmen zusammenhängenden Aufwendungen erzielt wird. Dementsprechend greift das Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG nicht ein, soweit Aufwendungen vorrangig durch voll steuerpflichtige Einnahmen veranlasst und daher bei der Ermittlung entsprechend voll steuerpflichtiger Einkünfte als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind. Denn in diesem Fall kommt es nicht zu einer Doppelbegünstigung durch (teilweise) steuerfreie Einnahmen und gleichwohl (voll) abzugsfähige Aufwendungen.

     

    Entscheidung

    Die Voraussetzung für eine Anwendung des § 3c Abs. 2 S. 1 EStG lagen nach Auffassung des FG nicht vor. Die Teilwertabschreibung ist durch (vorrangig) voll steuerpflichtige Einnahmen veranlasst. Einkünfte aus einer Aktienanleihe unterfallen nicht § 3 Nr. 40 EStG; Aktienanleihen zählen insbesondere nicht zu „Anteilen an Kapitalgesellschaften“ im Sinn von § 3 Nr. 40 Buchst. a EStG.

     

    Gegen die Anwendung des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG spricht zudem folgende Überlegung: Hätte die Steuerpflichtige im Falle einer positiven Entwicklung der unterlegten Aktie die Anleihe vor Endfälligkeit zu einem Wert über ihren eigenen Anschaffungskosten veräußert, so hätte sie den daraus erzielten Gewinn in vollem Umfang versteuern müssen. Wenn aber Substanzgewinne aus einer Wertsteigerung oder Veräußerung eines im Betriebsvermögen gehaltenen Wirtschaftsguts voll steuerpflichtig sind, kann umgekehrt das Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG nicht Substanzverluste bei diesen Wirtschaftsgütern erfassen.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 46013027

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