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  • · Fachbeitrag · § 50a EStG

    Abzugsteuer auf Zahlung von „Appearance fees“

    | Sogenannte „Appearance fees“, die ausländische Prominente dafür erhalten, dass sie im Inland an einer Eventveranstaltung teilnehmen ‒ für den Gang über den roten Teppich, Fotoaufnahmen, kurze Interviews ‒ stellen unterhaltende oder ähnliche Darbietungen (i. S. v. § 50a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und 9 EStG ) dar und unterliegen dem Steuerabzug. |

     

    Hintergrund

    Gemäß § 50a Abs. 1 EStG in der in den Streitjahren 2014 und 2015 geltenden Fassung wird bei beschränkt Steuerpflichtigen die Einkommensteuer in bestimmten Fällen im Wege des Steuerabzugs erhoben. In diesen Fällen muss der Schuldner der Vergütungen den Steuerabzug für Rechnung des beschränkt steuerpflichtigen Vergütungsgläubigers vornehmen und die einbehaltene Steuer an das zuständige Finanzamt abführen (§ 50a Abs. 5 S. 2 und 3 EStG). Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann er insoweit in Haftung genommen werden (§ 50a Abs. 5 S. 4 EStG).

     

    Sachverhalt

    Zwischen den Beteiligten war streitig, ob die Steuerpflichtige im Hinblick auf einen unterbliebenen Steuerabzug gemäß § 50a EStG in Haftung genommen werden kann. Dabei war insbesondere streitig, ob die von der Klägerin an ausländische Prominente gezahlten Vergütungen für deren Teilnahme an Eventveranstaltungen dem inländischen Steuerabzug unterliegen.

     

    Die Einbehaltungs- und Abführungspflicht des Vergütungsschuldners nach § 50a Abs. 1 EStG knüpft daran an, dass der beschränkt steuerpflichtige Vergütungsgläubiger der Einkommensteuer unterliegende Einkünfte (§ 1 Abs. 4 EStG) erzielt. Sie setzt mithin voraus, dass die vom Vergütungsschuldner geleisteten Zahlungen vom Einkünftekatalog des § 49 EStG erfasst sind. Ist das nicht der Fall, so scheidet mangels einer abzuführenden Steuer eine Haftung des Vergütungsgläubigers nach § 50a Abs. 5 EStG aus.

     

    Entscheidung

    Im Streitfall durfte die Steuerpflichtige nach Meinung des FG nur mit Blick auf die an die Prominenten gezahlten „Appearance fees“ in Haftung genommen werden. Hinsichtlich der Reisekosten erfolgte die Haftungsinanspruchnahme dagegen zu Unrecht.

     

    Nach Auffassung des FG wird die „Appearance fee“ nicht für den „Zeitaufwand“ der Prominenz gezahlt, sondern entscheidend hierfür ist ihre unterhaltend-ähnliche Darbietung. Eine solche Darbietung erfordert nicht das Niveau einer künstlerischen, sportlichen oder artistischen Darbietung. Die Anforderungen sind deutlich geringer.

     

    Im Streitfall handelte es sich nach Auffassung des Gerichts um eine unterhaltende oder jedenfalls ähnliche Darbietung. Denn die prominenten Gäste erhielten die „Appearance fee“ für ihren Besuch der Eventveranstaltung. Bereits der Gang über den roten Teppich zum Eingang des Veranstaltungssaals ist eine jedenfalls ähnliche Darbietung. Denn dieser Gang hat zumindest Berührungspunkte zu einer unterhaltenden Darbietung. Hierbei präsentieren sich die prominenten Gäste einem Publikum und den Fotografen, setzen sich für diese „in Szene“, posen, lassen sich fotografieren und geben ggf. auch kurze Interviews oder Autogramme. Damit verleihen sie ihrer Darbietung einen gewissen eigenschöpferischen Charakter, sodass ihre Darbietung bereits vor Ort einer unterhaltenden Darbietung ähnlich ist.

     

    Hinsichtlich der Reisekosten, hatte das FA die Steuerpflichtige hingegen zu Unrecht für unterlassene Steuerabzüge in Haftung genommen. Denn gemäß § 50a Abs. 2 S. 2 EStG gehören die vom Vergütungsschuldner ersetzten oder übernommenen Reisekosten nur insoweit zu den Einnahmen, als u. a. die Fahrt- und Übernachtungskosten nicht die tatsächlichen Reisekosten übersteigen. Für die Rechtsfolge macht es keinen Unterschied, ob der Vergütungsschuldner die Reisekosten durch Ersatz oder durch Übernahme erstattet hat. Die tatsächlichen Reise- und Übernachtungskosten, die von der Steuerpflichtigen ersetzt oder übernommen wurden, stellen daher keine Einkünfte i. S. d. § 50a EStG der prominenten Gäste dar.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 45893007

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