07.04.2021 · IWW-Abrufnummer 221613
Finanzgericht Düsseldorf: Urteil vom 02.04.2020 – 2 K 2116/19 E
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Düsseldorf
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
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Tatbestand
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Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger bezieht u.a. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als Rechtsanwalt.
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In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2017 erklärte der Kläger einen Gewinn aus seiner freiberuflichen Tätigkeit. Ferner überreichte er die EÜR 2017 und trug vor, dass diese einen steuerlichen Jahresüberschuss Euro ausweise. Der Jahresüberschuss betrage jedoch entsprechend der beigefügten Einnahmen-/Ausgabenrechnung nur …… Euro. In dieser Berechnung werden der Brutto-Überschuss sowie der Netto-Überschuss Euro ermittelt.
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In der EÜR des Klägers sind bei den sonstigen Ausgaben an das Finanzamt gezahlte und ggf. verrechnete Umsatzsteuer Euro berücksichtigt.
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Mit Schreiben vom 03.12.2018 wies der Beklagte die Kläger darauf hin, dass bei den Einkünften aus der Anwaltstätigkeit die elektronische übermittelte EÜR zugrunde zu legen sei. Es seien die vereinnahmten und die gezahlten Umsatzsteuern als Einnahmen und Ausgaben anzusetzen und nicht die Netto-Werte gegenüber zu stellen. Das Ergebnis der elektronisch übermittelten EÜR sei dahingehend zu ändern, dass die gezahlte Umsatzsteuer unter Berücksichtigung des Zu- und Abschlussprinzips nach § 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu korrigieren sei. In 2017 seien lediglich Umsatzsteuern i.H.v. insgesamt ………. Euro an das Finanzamt gezahlt worden.
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Gegen den Bescheid des Beklagten legten die Kläger am 25.04.20 Einspruch ein und trugen zur Begründung vor, dass lediglich der Differenzbetrag zwischen den Einnahmen netto und den Kosten netto mit dem verbleibenden Betrag als Gewinn zu erfassen sei. Die Differenz entspreche der Mehrwertsteuer, die abgeführt worden sei.
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Der Beklagte wies den Einspruch in der Einspruchsentscheidung vom 04.07.2019 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Beklagte unter Einbeziehung der Ausführungen im Erläuterungsschreiben vom 08.07.2019 aus, bei der Gewinnermittlung seien zu Recht die Umsatzsteuer-Einnahmen aus Ausgangsrechnungen, die Vorsteuer-Zahlungen aus Eingangsrechnungen und die Umsatzsteuer-Zahlung an das Finanzamt Euro angesetzt worden.
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Gegen die Einspruchsentscheidung haben die Kläger am 02.08.2019 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholen sie ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren. Ergänzend tragen sie vor, dass das Problem nicht in den vereinnahmten und abgeführten Umsatzsteuern liege. Der Kläger arbeitete mit der im Anwaltsbereich führenden Software A. Mit diesem Programm werde auch die EÜR erzeugt. Der ausgewiesene Überschuss entsprechende der Realität.
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Die Kläger beantragen,
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den Einkommensteuerbescheid 2017 vom 15.04.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.07.2019 dahingehend zu ändern, dass der Gewinn aus der freiberuflichen Tätigkeit des Klägers mit ………. Euro angesetzt wird.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er nimmt Bezug auf die Gründe der Einspruchsentscheidung vom 04.07.2019 sowie des Erläuterungsschreibens vom 08.07.2019.
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Die Beteiligten haben sich in den Schriftsätzen vom 25.03.2020 bzw. 01.04.2020 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen sowie die vom Beklagten überlassenen Steuerakten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten konnte die Entscheidung nach § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung ergehen.
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Die Klage ist nicht begründet.
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Die Kläger sind durch den Einkommensteuerbescheid 2017 vom 15.04.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.07.2019 nicht in ihren Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklage hat die Einkünfte des Klägers aus freiberuflicher Tätigkeit zu Recht i.H.v. Euro der Besteuerung zu Grunde gelegt.
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Bei der vom Kläger vorgenommenen Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs.3 Satz 1 EStG durch Einnahmen-/Überschussrechnung handelt es sich um eine (Geld-)Zu- und Abflussrechnung i.S. des § 11 Abs.1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 EStG.
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Zur Gewinnermittlung sind die tatsächlich geflossen Einnahmen und Ausgaben zu ermitteln. Für die Umsatzsteuer bedeutet das, dass die vom Steuerpflichtigen vereinnahmten Brutto-Entgelte, also die Entgelte einschließlich der vereinnahmten Umsatzsteuern, auf der Einnahmenseite, sowie die bezahlten Vorsteuern und die an das Finanzamt abgeführten Umsatzsteuern auf der Ausgabenseite anzusetzen sind.
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Vorliegend hat der Beklagte die zu berücksichtigenden Einzelbeträge anhand der sich aus den Daten der Gewinnermittlung des Klägers ergebenden Ein- und Ausgaben unter Einbeziehung der vom Kläger an den Beklagten geleisteten Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der für vorangemeldete Umsatzsteuern zu berücksichtigenden Regelung des § 11 Abs. 2 EStG in der Einspruchsentscheidung berechnet. Insoweit wird auf die Darstellung im Tatbestand verwiesen. Dieser Berechnung haben die Kläger nicht widersprochen.
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Bei ihrer davon abweichenden Gewinnermittlung gehen die Kläger fälschlicherweise davon aus, dass bei einer Einnahmen-/Überschussrechnung lediglich die Netto-Einnahmen und die Netto-Ausgaben gegenüberzustellen seien. Dem ist aber unter Berücksichtigung des dargestellten Zu-und Abflussprinzips bei der Gewinnermittlung durch Einnahme-/Überschussrechnung nicht zu folgen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs.1 FGO.