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  • 15.07.2022 · IWW-Abrufnummer 230269

    Finanzgericht Münster: Beschluss vom 02.06.2022 – 9 V 1110/22 E

    Diese Entscheidung enhält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.



    Tenor:

    Der Antrag wird abgelehnt.

    Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
     
    Gründe:
    1

    I.
    2

    Die Beteiligten streiten darüber, ob die gegenüber dem Antragsteller festgesetzten Einkommensteuerforderungen 2017 und 2018 von der Vollziehung auszusetzen sind.
    3

    Der Antragsteller erzielte in den Streitjahren 2017 und 2018 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus Tätigkeiten für die A GmbH L(01.01.2017 bis 31.08.2017) und B GmbH & Co. KG in D (ab 01.08.2017).
    4

    Ferner war der Antragsteller alleiniger Gesellschafter der Firma C. Die C wurde mit notariellem Vertag vom 00.00.2016 (Bl. 9 ff der Gerichtsakte im Verfahren 9 K 3112/21 E) gegründet. Geschäftsführer war der Vater des Antragstellers, Herr E 2. Gegenstand des Unternehmens war zunächst der Betrieb von …….. Auf der Gesellschafterversammlung vom 00.00.2017 wurde eine Änderung des Unternehmensgegenstandes dahingehend beschlossen, dass dieser nunmehr in dem Betrieb von ……. bestehen sollte. Mit Beschluss des Amtsgerichts L vom 00.00.2021 ( IN000/21) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der C eröffnet, zur Insolvenzverwalterin wurde Frau R aus U bestellt.
    5

    Am 30.06.2016 hatte die C, vertreten durch den Geschäftsführer E 2, mit dem Antragsteller einen „Arbeitsvertrag“ für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer/innen bis 450 Euro geschlossen. Einen gleichlautenden Arbeitsvertrag schloss die C auch mit dem Geschäftsführer, dessen Ehefrau und weiteren Mitarbeitern (        ). Es wurde in dem Arbeitsvertrag (zunächst) ein Stundenlohn in Höhe von 8,50 € vereinbart.
    6

    Mit Prüfungsanordnung vom 08.03.2019 ordnete der Antragsgegner eine Lohnsteueraußenprüfung bei der C an. Als Prüfungsbeginn gab er den 25.03.2019 an.
    7

    Mit Prüfungsbericht vom 16.04.2019 traf die Prüferin für den Prüfungszeitraum 01.06.2016 bis 28.02.2019 betreffend den Antragsteller unter Tz. 3.3 folgende Feststellungen:
    8

    Name
        

    Jahr
        

    Bruttolohn
        

    LSt
        

    SolZ
        

    Ev. Kist
        

    Rk. Kist

    E 1
        

    2017
        

    X
        

    X
        

    X
        

    X
        

    X

    E 1
        

    2018
        

    X
        

    X
        

    X
        

    X
        

    X
    9

    Zur Begründung führte die Prüferin aus, dass Stundenaufzeichnungen nach Angaben des Geschäftsführers der C für den Antragsteller nicht geführt würden. Erst nachdem dem Geschäftsführer E 2 die steuerliche Würdigung aufgezeigt worden sei, habe dieser angeführt, dass Stundennachweise geführt worden, jedoch nach einem Rechnerabsturz nicht mehr in digitaler Form vorhanden seien. Händische Stundenaufzeichnungen seien zur Zeit nach Angabe des Antragstellers nicht auffindbar.
    10

    Für das Jahr 2017 schätzte der Antragsgegner zunächst wegen Nichtabgabe einer Einkommensteuererklärung die Besteuerungsgrundlagen und erließ mit Datum vom 09.09.2019 einen Einkommensteuerbescheid für 2017, in dem er einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von insgesamt X € (elektronisch übermittelte Bruttoarbeitslöhne der A GmbH in Höhe von X € und der B GmbH & Co KG in Höhe von X € und Arbeitslohn der C in Höhe von X € laut Lohnsteuer-Außenprüfung) der Besteuerung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zugrunde legte.
    11

    Hiergegen legte der Antragsteller am 10.09.2019 Einspruch ein und verwies auf seine zeitgleich eingereichte Einkommensteuererklärung 2017, in der er als Summe der Bruttoarbeitslöhne X € erklärte (A GmbH in Höhe von X € und der B GmbH & Co KG in Höhe von X €). Darüber hinaus machte der Antragsteller Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Hinsichtlich der Lohnzahlung der C trägt der Antragsteller vor, dass es sich insoweit um eine geringfügige Beschäftigung gehandelt habe, die bereits durch den Arbeitgeber pauschalversteuert worden sei. Mit Datum vom 09.10.2019 erließ der Antragsgegner einen geänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017, in dem er die vom Antragsteller geltenden Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigte. Den Bruttoarbeitslohn setzte der Antragsgegner unverändert in Höhe von X € an.
    12

    Für das Jahr 2018 reichte der Antragsteller seine Einkommensteuererklärung am 05.01.2020 auf elektronischem Wege beim Antragsgegner ein. Darin erklärte er einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von X € aus dem Arbeitsverhältnis mit der B GmbH & Co. KG. Im Einkommensteuerbescheid 2018 vom 12.03.2020 erhöhte der Antragsgegner den erklärten Arbeitslohn um X € aus der Beschäftigung bei der C. Hiergegen legte der Antragsteller Einspruch ein und machte ‒ wie bereits im Jahr 2017 - geltend, dass der Ansatz des Arbeitslohns aus der Beschäftigung bei der C zu Unrecht erfolgt sei.
    13

    Mit Einspruchsentscheidung vom 16.12.2021 wies der Antragsgegner die Einsprüche des Antragstellers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, dass die Voraussetzungen für eine Pauschalversteuerung des Arbeitslohns gem. § 40a Abs. 2 EStG nicht vorgelegen hätten, da keine Stundenaufzeichnungen für den Antragsteller geführt worden seien (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Mindestlohngesetz).
    14

    Hiergegen hat der Antragsteller am 17.12.2021 Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen 9 K 3112/21 E beim erkennenden Senat anhängig ist.
    15

    Am 04.05.2022 hat der Antragsteller einen gerichtlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) gestellt.
    16

    Der Antragsteller ist der Ansicht, dass eine unselbständige Tätigkeit im eigenen Unternehmen ausgeschlossen sei. Der Antragsteller sei durch Unwissenheit des damaligen Geschäftsführers der C als geringfügig Beschäftigter zur Sozialversicherung angemeldet worden. Da die Bilanzen der Gesellschaft C in den Jahren 2017 und 2018 negativ ausgefallen seien, sei auch keine Einkommensteuer zu entrichten. Zudem sei es unzutreffend, dass der Antragsteller keine Stundenaufzeichnungen geführt habe. Die Stundenaufzeichnungen seien im Verfahren 9 K 688/20 L vorgelegt worden. Unabhängig davon müsse er bei einer selbständigen Tätigkeit keine Stundenaufzeichnungen führen.
    17

    Der Antragsteller beantragt,
    18

    den Einkommensteuerbescheid 2017 vom 09.10.2019 und den Einkommensteuerbescheid 2018 vom 12.03.2020 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.12.2021 von der Vollziehung auszusetzen.
    19

    Der Antragsgegner beantragt,
    20

    den Antrag abzulehnen.
    21

    Er trägt vor, dass ursprünglich für die Dauer des Einspruchsverfahrens Aussetzung der Vollziehung gewährt worden sei. Diese sei im Zuge der Einspruchsentscheidung vom 16.12.2021 zum 20.01.2022 beendet worden. Im Klageverfahren sei kein Aussetzungsantrag beim Antragsgegner gestellt worden.
    22

    Am 29.04.2022 habe der Antragsgegner eine Kontopfändung bei der Bank 1 N ausgebracht, diese Kontopfändung sei nach dem Bekanntwerden des gerichtlichen AdV-Antrags zwischenzeitlich wieder zurückgenommen worden.
    23

    In der Sache ist der Antragsgegner der Auffassung, dass die vorgelegten Aufzeichnungen nicht die nach dem Sozialversicherungsrecht erforderlichen Anforderungen erfüllten, da Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit des Antragstellers nicht aufgezeichnet worden seien. Zudem seien die Stundenaufzeichnungen erstmals nach Abschluss der Lohnsteueraußenprüfung im Klageverfahren der C (9 K 688/20 L) vorgelegt worden. Es bestehe daher der Verdacht, dass die Aufzeichnungen nicht zeitnah erstellt worden seien.
    24

    Der Senat hat die Akten der Verfahrens 9 K 3112/21 E und 9 K 688/20 L beigezogen.
    25

    II.
    26

    Der Antrag hat keinen Erfolg.
    27

    1. Der Antrag ist zulässig
    28

    a) Der Antragsteller hat die Einkommensteuerbescheide 2017 und 2018 i.S. des § 69 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) mit seinen Einsprüchen und seiner Klage im Verfahren 9 K 3112/21 E angefochten.
    29

    b) Die Voraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO für eine Antragstellung bei Gericht sind ebenfalls erfüllt. Der Antragsgegner hat vor der Stellung des gerichtlichen Antrags am 29.04.2022 eine Pfändung des Kontos des Antragstellers bei der Bank 1 N ausgebracht. Erst auf den gerichtlichen Aussetzungsantrag hin, hat der Antragsgegner diese Pfändung wieder aufgehoben, so dass gem. § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO eine Vollstreckung droht.
    30

    2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
    31

    a) Gem. § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll das Gericht der Hauptsache auf Antrag den Verwaltungsakt aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Außerdem kann unter den vorgenannten Voraussetzungen auch eine Aufhebung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 Satz 3 FGO) erfolgen.
    32

    Ernstliche Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 2 FGO liegen vor, wenn bei Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von entscheidungserheblichen Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, BFH, Beschluss vom 16.05.2019 ‒ XI B 13/19, BFH/NV 2019, 1043). Bei der notwendigen Abwägung im Einzelfall sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Die AdV setzt jedoch nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes sprechenden Gründe überwiegen. Vielmehr genügt es, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso nicht auszuschließen ist wie der Misserfolg (BFH, Beschluss vom 23.08.2007 ‒ VI B 42/07, BStBl. II 2007, 799). Dagegen begründet eine vage Erfolgsaussicht noch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes (BFH, Beschluss vom 11.06.1968 ‒ VI B 94/67, BStBl. II 1968, 657). Im gerichtlichen Verfahren über einen Antrag auf AdV beschränkt sich der Prozessstoff wegen der Eilbedürftigkeit des Verfahrens auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen, insbesondere die Akten der Behörde oder andere präsente Beweismittel. Das Gericht muss den Sachverhalt in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht weiter aufklären (BFH, Beschluss vom 14.02.1989 ‒ IV B 33/88, BStBl. II 1989, 516).
    33

    b) Nach diesen Grundsätzen bestehen im Streitfall keine ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2017 und 2018. Der Antragsgegner hat die Bezüge des Antragstellers wegen seiner Tätigkeit für die C zu Recht in die Einkommensteuerveranlagungen 2017 und 2018 einbezogen.
    34

    Der Antragsteller ist steuerlich Arbeitnehmer und erzielt bei summarischer Beurteilung nach bisheriger Aktenlage Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG). Denn er hat mit der C den gleichen „Arbeitsvertrag“ über eine geringfügige Beschäftigung geschlossen wie alle anderen geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer der C (vgl. zur Bestimmung der zutreffenden Einkunftsart BFH, Urt. vom 23.04.2009 ‒ VI R 81/06, BStBl. II 2012, 262, wenngleich dort zu Gesellschafter-Geschäftsführern).
    35

    Diese Einkünfte sind auch nicht gemäß § 40 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 40a Abs. 2, 5 EStG bei der Veranlagung zur Einkommensteuer außer Betracht zu lassen, denn die Voraussetzungen für eine steuerliche Pauschalierung liegen nach summarischer Prüfung nicht vor. Es fehlt an einem Beschäftigungsverhältnis des Antragstellers im sozialversicherungsrechtlichen Sinne.
    36

    Gem. § 40a Abs. 2 EStG kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2) oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 oder Absatz 8) die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern (einheitliche Pauschsteuer) für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, für das er Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c (geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte) oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a (versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreite geringfügig Beschäftigte) oder nach § 276a Absatz 1 (versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte) des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten hat, mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 Prozent des Arbeitsentgelts erheben.
    37

    Eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne gem. § 7 Abs. 1 SGB IV ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
    38

    Eine geringfügige Beschäftigung gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 € nicht übersteigt.
    39

    Im Rahmen des § 40a Abs. 2 EStG ist das Vorliegen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses wegen des Verweises auf §§ 8, 8a SGB IV allein nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben zu beurteilen (Schmidt/Krüger, EStG, § 40a Rdn. 4; BFH, Urt. vom 29.05.2008 ‒ VI R 57/05, BStBl. II 2009, 147 zu § 3 Nr. 39 EStG).
    40

    Zwar ist der Antragsteller ‒ wie bereits dargelegt ‒ steuerlich Arbeitnehmer und erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sozialrechtlich ist er jedoch kein Beschäftigter im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV. Denn da der Antragsteller zugleich Alleingesellschafter ist, fehlt es an der erforderlichen Weisungsgebundenheit (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 27.02.2014 ‒ 6 K 1485/11, EFG 2014, 961; BSG, Urt. vom 25.01.2006 - B 12 KR 30/04 R, GmbHR 2006, 645; ebenso für den Gesellschafter-Geschäftsführer: FG Baden-Württemberg, Urt. vom 21.07.2015 ‒ 11 K 3633/13, EFG 2015, 2074; BFH, Urt. vom 23.04.2009 ‒ VI R 81/06, BStBl. II 2012, 262; BSG, Urt. vom 07.07.2020 ‒ B 12 R 17/18 R, DStR 2021, 311). Zwar ist der Antragsteller kein Geschäftsführer, der Geschäftsführer ist jedoch aufgrund der Alleingesellschafterstellung des Antragstellers allein von dessen Willen abhängig und kann jederzeit von diesem abberufen werden. Davon geht im Übrigen im Ergebnis auch der Antragsteller aus, wenn er Bezüge für eine „selbständige“ Tätigkeit geltend macht, ohne jedoch darzulegen, aus welchen Gründen solche nicht zu Einkünften (sei es nach § 19 EStG, § 18 EStG oder § 20 Abs. 1 i.V.m. § 32d EStG) führen sollten.
    41

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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