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  • · Fachbeitrag · Beratungstipps

    Steuertipps rund ums Energiesparen

    Die Energiepreise steigen, das Tanken ist für viele Arbeitnehmer mit weiten Arbeitswegen finanziell kaum noch zu stemmen und die Inflation macht den Einkauf teurer. Doch es gibt zahlreiche Möglichkeiten Energie und gleichzeitig Steuern zu sparen. Hier einige solcher Steuer- und Energiesparideen, die Ihre Mandanten sicherlich interessieren dürften.

     

    Fotovoltaikanlage installieren lassen

    Steuerzahler, die sich eine Fotovoltaikanlage auf dem Dach ihres Eigenheims installieren lassen möchten, profitieren steuerlich möglicherweise schon im Jahr der Planung. Soll der Strom nämlich gegen Vergütung ins Netz eines Energieunternehmens eingespeist werden, liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor. Und dadurch hat der Anlagenbetreiber Anspruch auf den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG. Das bedeutet im Klartext: Ist die Installation in den Jahren 2023 bis 2025 ernsthaft geplant, darf bereits 2022 ein Betriebsausgabenabzug i. H. v. 50 % der voraussichtlichen Investitionskosten geltend gemacht werden. Diese Verluste 2022 dürfen mit anderen Einkünften 2022 steuersparend verrechnet werden.

     

    Steuerermäßigung für Einbau eines Holzofens

    Wer Energie sparen und sich deshalb einen Holzofen im Eigenheim einbauen lässt, kann auch Steuern sparen. In der Steuererklärung kann zumindest für die bezahlte Arbeitsleistung eine Steueranrechnung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG i. H. v. 20 %, maximal jedoch i. H. v. 1.200 EUR pro Jahr beantragt werden. Voraussetzung: Der Handwerker stellt eine Rechnung aus und diese wird unbar beglichen.

     

    Energetisches Sanieren

    Eigenheimbesitzer älterer Häuser, die energetisch sanieren möchten, können steuerlich profitieren. Nach § 35c EStG können Sie in der Steuererklärung eine Steuerermäßigung i. H. v. bis zu 40.000 EUR beantragen, die über drei Jahre verteilt gewährt wird. Doch aufgepasst: Wird gleichzeitig eine staatliche Förderung für das energetische Sanieren beantragt und abgerufen, scheidet eine zusätzliche Steuerermäßigung aus.

     

    Entfernungspauschale erhöht sich

    Im Entwurf des Steuerentlastungsgesetzes 2022 ist vorgesehen, dass sich die Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer von bislang 35 Cent auf 38 Cent erhöht ‒ und zwar rückwirkend zum 1.1.2022.


    PRAXISTIPP | Arbeitnehmer können nach Verabschiedung des Steuerentlastungsgesetzes 2022 aufgrund der höheren Entfernungspauschale einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung beim Finanzamt stellen. Einem geänderten Lohnsteuerfreibetrag wird das Finanzamt allerdings nur zustimmen, wenn die Werbungskosten durch die höhere Entfernungspauschale mehr als 200 EUR betragen (siehe BT-Drs 20/1333 vom 5.4.22, Seite 13).


    Fahrgemeinschaft bilden

    Wer täglich weite Wege zur ersten Tätigkeitsstätte zurücklegt, sollte über eine Fahrgemeinschaft mit Kollegen nachdenken. Neben der finanziellen Einsparung beim Tanken winken auch steuerliche Vorteile. Denn auch der Mitfahrer kann für die Mitfahrt die Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen. Kleine Einschränkung: Bei der Mitfahrt ist der Werbungskostenabzug pro Jahr auf 4.500 EUR begrenzt.

     

    • Beispiel

    Zwei Arbeitnehmerinnen schließen sich zu einer Fahrgemeinschaft zusammen (230 Arbeitstage, einfache Strecke 60 km). Nur Arbeitnehmerin 1 fährt, Arbeitnehmerin 2 ist Mitfahrerin. Arbeitnehmerin 1 kann für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte Werbungskosten i. H. v. 4.876 EUR geltend machen. Der Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmerin 2 beträgt immerhin noch 4.500 EUR.

     

    Sammelbeförderung durch Arbeitgeber

    Arbeitgeber können ihre Mitarbeiter finanziell entlasten, indem sie sie im Rahmen einer Sammelbeförderung von zu Hause abholen und zur ersten Tätigkeitsstätte fahren. Von einer Sammelbeförderung spricht man bereits, wenn mindestens zwei Mitarbeiter transportiert werden. Die unentgeltliche bzw. verbilligte Sammelbeförderung ist nach § 3 Nr. 32 EStG steuerfrei, wenn sie für den betrieblichen Einsatz des Arbeitnehmers notwendig ist. Nach R 3.32 LStR ist diese betriebliche Notwendigkeit in folgenden Fällen anzunehmen:

     

    • Die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Zeitaufwand verbunden oder
    • wenn der Arbeitsablauf eine gleichzeitige Arbeitsaufnahme der beförderten Arbeitnehmer erfordert.

     

    Auf öffentliche Verkehrsmittel umsteigen

    Arbeitnehmer, die sich das Tanken aufgrund der hohen Kraftstoffpreise nicht mehr leisten können und für das Pendeln zur Arbeit auf öffentliche Verkehrsmittel umsteigen, profitieren weiterhin von der Entfernungspauschale von 30 Cent für die ersten 20 Entfernungskilometer und von geplant 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer.

     

    Nur wenn die tatsächlichen Kosten für das Ticket auf das Jahr betrachtet über der Entfernungspauschale liegen, dürfen die tatsächlich höheren Kosten als Werbungskosten abgezogen werden. Hier empfiehlt es sich, Nachweise zu den gekauften Tickets für öffentliche Verkehrsmittel aufzubewahren.


    PRAXISTIPP | In einem Ergebnispapier des Koalitionsausschusses vom 23.3.2022 sind Planungen zu finden, wonach ­Tickets für den öffentlichen Nahverkehr für eine Dauer von 90 Tagen nur 9 EUR pro Monat kosten sollen. Auch in diesem Fall steht einem Arbeitnehmer beim Werbungskostenabzug die Entfernungspauschale zu.


    Häufiger im Homeoffice arbeiten

    Um hohe Tankkosten zu vermeiden, können Arbeitnehmer mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren, die Arbeit im Homeoffice auszudehnen. Zwar fällt für die Tage, in denen ausschließlich im Homeoffice gearbeitet wurde, der Werbungskostenabzug für die Entfernungspauschale weg. Es winken jedoch im Gegenzug Werbungskosten vom 5 EUR pro Tag, maximal i. H. v. 600 EUR im Rahmen der Homeoffice-Pauschale.

     

    Höhere Mobilitätsprämie für Geringverdiener

    Arbeitnehmer, deren zu versteuerndes Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags (aktuell 9.984 EUR; geplant 10.347 EUR) liegt, können durch die Abgabe einer Steuererklärung 2022 zwar nicht mit einer Steuerrückerstattung rechnen. Doch sie haben möglicherweise Anspruch auf die 2021 neu eingeführte Mobilitätsprämie. Dazu muss mit der Steuererklärung die neue Anlage „Mobilitätsprämie“ ausgefüllt werden. Von dieser Prämie profitieren Geringverdiener, deren einfacher Weg zur ersten Tätigkeitsstätte mehr als 20 Kilometer beträgt. Durch die geplante Anhebung der Entfernungspauschale rückwirkend ab 1.1.2022 ab dem 21. Entfernungskilometer von derzeit 35 Cent auf 38 Cent fällt die Mobilitätsprämie 2022 höher aus.

     

    Staatliche Energiepauschale

    Die Bundesregierung plant die Auszahlung einer Energiepauschale. Profitieren sollen alle Erwerbstätigen mit Lohnsteuerklasse 1 bis 5. Diese einmalige Energiepauschale soll 300 EUR betragen und einkommensteuerpflichtig sein.

     

    Die Auszahlung und die Besteuerung sollen durch den Arbeitgeber erfolgen. Rentner oder Minijobber gehen leider leer aus.


    PRAXISTIPP | Die geplante Energiepauschale darf zusätzlich zu anderen steuerfreien Gehaltsextras gewährt werden und mindert nicht den Werbungskostenabzug im Rahmen der Entfernungspauschale.


    Gehaltsextra Tankgutschein

    Arbeitnehmer können mit ihrem Arbeitgeber Sachzuwendungen in Form eines Tankgutscheins vereinbaren. Bei einem Tankgutschein im Wert von bis zu 50 EUR monatlich ist dieser Sachbezug lohnsteuerfrei. Wichtig: Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist zudem, dass der Tankgutschein zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.

     

    Firmenfahrrad gewähren

    Ist der Weg zur Arbeit nicht zu weit, können Arbeitnehmer vom teuren Autofahren aufs Pendeln zu Arbeit mit dem Fahrrad umsteigen. Hier empfiehlt sich ein Gespräch mit dem Arbeitgeber. Stellt dieser nämlich seinen Mitarbeitern ein Firmenfahrrad zur Verfügung und das passiert zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, ist dieser Vorteil lohnsteuerfrei. Das gilt auch für Elektro-Firmenfahrräder.

     

    Weitere Energie- und Steuersparideen im Schnellüberblick

    • Reisekosten I: Wer seinen privaten Pkw für Fahrten zwischen Wohnung und auswärtiger Tätigkeitsstätte nutzt, kann entweder pauschal 30 Cent je gefahrenen Kilometer geltend machen oder die tatsächlichen Kosten. Angesichts der hohen Kraftstoffpreise lohnen sich Aufzeichnungen zu den tatsächlichen Kosten.

     

    • Reisekosten II: Besser als Werbungskosten geltend zu machen, ist es natürlich, wenn der Arbeitgeber die Fahrtkosten anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit mit dem Privat-Pkw erstattet.

     

    • Jobticket: Überlasst ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern verbilligt oder unentgeltlich ein Jobticket zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, ist dieser Vorteil unter bestimmten Voraussetzungen lohnsteuerfrei. Wichtigste Voraussetzung: Das Jobticket wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt.

     

    Quelle: ID 48284989

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