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  • · Fachbeitrag · Grunderwerbsteuer

    Steuerbefreiung für kirchlichen Schulträgerwechsel

    | Nach § 4 Nr. 1 GrEStG ist von der Besteuerung ausgenommen der Erwerb eines Grundstücks durch eine juristische Person öffentlichen Rechts, wenn das Grundstück aus Anlass des Übergangs von öffentlich-rechtlichen Aufgaben oder aus Anlass von Grenzänderungen von der einen auf die andere juristische Person übergeht und nicht überwiegend einem Betrieb gewerblicher Art dient. Streitig war, ob das Betreiben einer staatlich anerkannten Ersatzschule durch eine Kirche den Tatbestand der Wahrnehmung „öffentlich-rechtlicher Aufgaben“ erfüllt. |

     

    Sachverhalt

    Die Beteiligten streiten um die Frage, ob das Betreiben einer staatlich anerkannten Ersatzschule durch eine Kirche den Tatbestand der Wahrnehmung „öffentlich-rechtlicher Aufgaben“ erfüllt, was wiederum Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 GrEStG ist.

     

    Entscheidung des BFH

    Entscheidend für die Anwendung von § 4 Nr. 1 GrEStG war, ob der Erwerb aus Anlass des Übergangs von öffentlich-rechtlichen Aufgaben erfolgt ist. Ein solcher Übergang liegt vor, wenn die übernehmende juristische Person des öffentlichen Rechts eben die Funktionen wahrnimmt, welche bisher die übergebende juristische Person wahrgenommen hat.

     

    Die Trägerschaft einer Privatschule, die als staatlich anerkannte Ersatzschule über das Recht verfügt, staatlich anerkannte Prüfungen abzunehmen und Zeugnisse auszustellen, besitze einen partiell öffentlich-rechtlichen Charakter.

     

    Zwar stelle sich die Errichtung von privaten Schulen zunächst als Ausübung eines verfassungsrechtlich verbürgten Rechts aus Art. 7 Abs. 4 GG und als Institutsgarantie für die privaten Schulen im Gegensatz zu einem staatlichen Schulmonopol dar.

     

    Es bestehe jedoch keine Staatsfreiheit: Die Befugnisse, mit öffentlich-rechtlicher Außenwirkung den Bildungsgrad der Schüler festzustellen, öffentlich-rechtliche Zugangsberechtigungen zu vermitteln oder Berechtigungen zur Führung einer Berufsbezeichnung zu erteilen, seien hoheitliche Funktionen, die im Wege der Beleihung übertragen werden müssten. Eine verbliebene staatliche Aufsicht verändere dies nicht.

     

    Erläuterungen

    Es bedurfte keiner abschließenden Entscheidung, inwieweit das Merkmal „öffentlich-rechtliche Aufgabe“ in weitem Verständnis auch Aufgaben umfassen kann, die zwar zum öffentlichen Aufgabenspektrum des Staates gehören, aber auch in privatrechtlichem Rechtskleid erfüllt werden können. Das Prüfungs- und Zeugnisrecht einer staatlich anerkannten Ersatzschule ist jedenfalls dann, wenn die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient, öffentlich-rechtlicher Natur. Geht mit der Trägerschaft an einer staatlich anerkannten Ersatzschule auch das Prüfungs- und Zeugnisrecht über, handelt es sich daher um den ‒ grunderwerbsteuerlich befreiten ‒ Übergang öffentlich-rechtlicher Aufgaben i. S. d. § 4 Nr. 1 GrEStG.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 46492842