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  • · Nachricht · § 4 UStG

    Steuerbefreiung der Leistungen selbst-ständiger Personenzusammenschlüsse

    | Luxemburg hat die Regeln der Mehrwertsteuerrichtlinie in Bezug auf selbstständige Zusammenschlüsse von Personen in zu extensiver Weise umgesetzt. |

     

    Hintergrund

    Im Unionsrecht unterliegen Dienstleistungen, die Steuerpflichtige (Gesellschaften oder natürliche Personen) erbringen, normalerweise der Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie - MwStSystRL - sieht jedoch unter bestimmten Umständen eine Steuerbefreiung für Dienstleistungen vor, die von „selbstständigen Zusammenschlüssen von Personen“ erbracht werden.

     

    Hierzu führt Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL aus: „Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer: ... Dienstleistungen, die selbstständige Zusammenschlüsse von Personen, die eine Tätigkeit ausüben, die von der Steuer befreit ist oder für die sie nicht Steuerpflichtige sind, an ihre Mitglieder für unmittelbare Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeit erbringen, soweit diese Zusammenschlüsse von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordern, vorausgesetzt, dass diese Befreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führtn“.

     

    PRAXISHINWEIS | In das deutsche Umsatzsteuerrecht wurde diese Regelung u. a. über § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG transferiert. Erfasst sind damit u. a. ärztliche Praxis- und Apparategemeinschaften.

     

    Sachverhalt

    Nach der luxemburgischen Regelung sind die von einem Zusammenschluss an seine Mitglieder erbrachten Dienstleistungen von der Mehrwertsteuer nicht

     

    • nur dann befreit, wenn diese Dienstleistungen für unmittelbare Zwecke der Ausübung der von der Steuer befreiten Tätigkeiten ihrer Mitglieder erbracht werden,
    • sondern auch dann, wenn der Anteil der steuerbaren Tätigkeiten der Mitglieder (Tätigkeiten, die der Mehrwertsteuer unterliegen) 30 % (oder sogar 45 %) ihres Jahresumsatzes vor Steuern nicht übersteigt.

     

    Ferner erlaubt dieselbe Regelung den Mitgliedern des Zusammenschlusses, die dem Zusammenschluss in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer für Gegenstände oder Dienstleistungen, die nicht an die Mitglieder, sondern an den Zusammenschluss selbst geliefert bzw. erbracht wurden, abzuziehen.

     

    Schließlich sieht die luxemburgische Regelung vor, dass von einem Mitglied im eigenen Namen aber für Rechnung des Zusammenschlusses getätigte Umsätze nicht der Mehrwertsteuer für den Zusammenschluss unterliegen.

     

    Die Kommission hält die luxemburgische Regelung für mit den Regeln der MwStystRL über selbstständige Zusammenschlüsse von Personen unvereinbar und hat den Gerichtshof angerufen, um feststellen zu lassen, dass Luxemburg gegen diese Regeln verstoßen hat.

     

    Entscheidung

    Der EuGH gab der Vertragsverletzungsklage der Kommission im Wesentlichen statt und erklärte die luxemburgische Regelung über selbstständige Zusammenschlüsse von Personen für mit der MwStSystRL unvereinbar.

     

    Enge Auslegung von Mehrwertsteuerbefreiungen

    Der EuGH erinnert zunächst daran, dass Mehrwertsteuerbefreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen und dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt. Er stellt sodann fest, dass nach dem eindeutigen Wortlaut der Mehrwertsteuerrichtlinie nur

     

    • die Dienstleistungen eines Zusammenschlusses
    • für unmittelbare Zwecke
    • der Ausübung steuerbefreiter Tätigkeiten seiner Mitglieder

     

    von der Mehrwertsteuer befreit sein können.

     

    Anwendungsbereich der überprüften Regelung zu weit

    Mit der Regelung, dass die Dienstleistungen eines Zusammenschlusses an seine Mitglieder von der Mehrwertsteuer befreit sind, wenn der Anteil der steuerbaren Tätigkeiten der Mitglieder 30 % (oder sogar 45 %) ihres Jahresumsatzes nicht übersteigt, hat Luxemburg daher die Mehrwertsteuerrichtlinie fehlerhaft umgesetzt.

     

    Kein Vorsteuerabzug

    Darüber hinaus weist der EuGH darauf hin, dass der Zusammenschluss ein selbstständiger Steuerpflichtiger ist, der Dienstleistungen selbstständig an seine Mitglieder erbringt, die von ihm verschieden sind. Angesichts der Selbstständigkeit des Zusammenschlusses gegenüber seinen Mitgliedern können diese, anders als es das luxemburgische Recht erlaubt, vom Betrag der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer nicht die Mehrwertsteuer abziehen, die für an den Zusammenschluss (und nicht unmittelbar an die Mitglieder) gelieferte Gegenstände oder erbrachte Dienstleistungen geschuldet wird oder entrichtet worden ist. Folglich hat Luxemburg auch in diesem Punkt die Mehrwertsteuerrichtlinie nicht richtig umgesetzt.

     

    Keine Anwendung auf Umsätze der Mitglieder

    Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass wegen der Selbstständigkeit des Zusammenschlusses gegenüber seinen Mitgliedern jeder Umsatz zwischen dem Zusammenschluss und einem seiner Mitglieder als Umsatz zwischen zwei Steuerpflichtigen zu betrachten ist und somit in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fällt. Demnach hat Luxemburg auch insoweit die Mehrwertsteuerrichtlinie fehlerhaft umgesetzt, indem es vorgesehen hat, dass Umsätze, die ein Mitglied im eigenen Namen aber für Rechnung des Zusammenschlusses tätigt, von der Mehrwertsteuer für den Zusammenschluss befreit sein können.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Steuerbefreiung wurde nur sporadisch in das deutsche Umsatzsteuerrecht transferiert. Der steuerliche Berater sollte den Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL ab sofort „auf dem Schirm habend“ und sich in allen in Betracht kommenden Fällen unmittelbar darauf berufen.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 44727450

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