01.06.2004 | Abrechnung von Gerichtsgutachten, Teil 2
Die ab dem 1. Juli 2004 bei der Abrechnung von Gerichtsgutachten gültigen Regeln
Ab dem 1. Juli 2004 gilt das neue Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG), von dem auch Sie als Chefarzt betroffen sein werden, wenn Sie für Gerichte als Gutachter tätig sind oder Befundberichte an Rentenversicherungsträger, Versorgungs-, Arbeits- und Gesundheitsämter schicken. Im ersten Teil der Serie ("Chefärzte Brief" Nr. 5/2004, S. 1 ff. ) erläuterten wir Ihnen, wie die Gerichte derzeit die Stundesätze für Gutachten ermitteln und was Sie tun können, wenn der Revisor Ihr Honorar kürzt. Im folgenden Beitrag erhalten Sie nun einen kurzen Überblick über die neuen Regelungen, die ab dem 1. Juli bei der Abrechnung von Gerichtsgutachten gelten.
Maßgeblicher Stichtag für die Anwendung des neuen Gesetzes ist dabei der Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages durch das Gericht bzw. die Behörde. Wurde der Auftrag vor dem 1. Juli 2004 erteilt, so gilt noch das alte , ab dem 1. Juli gilt das neue JVEG.
Im JVEG selbst wird die Vergütung der Sachverständigen und Zeugen geregelt, die von einem Gericht, der Staatsanwaltschaft, einer Finanzbehörde, einer Verwaltungsbehörde (im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten) oder einem Gerichtsvollzieher herangezogen werden.
Indirekt gilt das Gesetz jedoch auch in weiteren Fällen: Nach § 21 Abs. 3 SGB X werden Ärzte, die von Rentenversicherungsträgern, Versorgungs-, Arbeits- und Gesundheitsämtern als Zeugen und Sachverständige herangezogen werden, nach ZSEG bzw. ab dem 1. Juli nach dem JVEG entschädigt. Danach setzt sich die Vergütung für Sachverständige aus folgenden Elementen zusammen:
Honorar für Ihre Leistungen (siehe weiter unten) |
Fahrtkostenersatz: Wenn ein zu begutachtender Patient aufgesucht werden muss, können für jeden gefahrenen Kilometer 0,30 Euro und gegebenenfalls Parkkosten geltend gemacht werden. |
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