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  • 01.08.2004 | Ärztliches Berufsvergehen, Teil 2

    Darauf müssen Sie als Chefarzt beim Vorwurf eines ärztlichen Berufsvergehens achten!

    von Rechtsanwälten Sören Kleinke und Dr. Marion Wille, Kanzlei Kleinke, Osnabrück, www.kanzlei-kleinke.de

    Was können und was müssen Sie tun, wenn Ihnen oder einem Ihrer ärztlichen Mitarbeiter der Vorwurf eines ärztlichen Berufsvergehens gemacht wird? Wie können Sie sich gegen einen solchen Vorwurf schützen? Um diese Fragen geht es in der zweiteiligen Serie zum Thema "Ärztliches Berufsvergehen".

    In der letzten Ausgabe des "Chefärzte Brief" ( Seite 7 ) hatten wir zunächst aufgezeigt, welche Folgen den Arzt bei einem Verfahren vor dem Berufsgericht, dem Arbeitsgericht und bei der Rücknahme der Approbation erwarten. In diesem zweiten Teil der Serie erläutern wir, welche Maßnahmen die Staatsanwaltschaft einleiten kann. Daneben erhalten Sie wichtige Verhaltensmaßnahmen, die Sie im Bedarfsfall unbedingt einhalten sollten.

    Das Verfahren der Staatsanwaltschaft

    Sie erinnern sich an unseren Beispielsfall, der im Herbst 2003 in Hannover tatsächlich geschah: Gegen eine Krankenhausärztin wurde der Vorwurf der Tötung vermeintlich schwerkranker Patienten mittels Morphin erhoben. In solchen Fällen wird in der Regel stets die Staatsanwaltschaft aktiv tätig.

    Ziel: Bei hinreichendem Tatverdacht erfolgt die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Bestätigt sich der Verdacht, kann es zu einem gerichtlichen Verfahren kommen - zum Beispiel wegen Körperverletzung, Körperverletzung mit Todesfolge oder Tötung.

    Ankläger: Wer das Verfahren ins Rollen bringt, ist unterschiedlich. Im Fall der oben genannten Krankenhausärztin hatte die AOK Niedersachsen Strafanzeige gestellt. Häufig sind es auch ehemalige Patienten, die den Arzt anzeigen.

    Verfahren: Der Ausgang des Strafverfahrens ist auch deshalb von Bedeutung, weil die anderen Behörden und Gerichte von diesem Verfahren eine gewisse Indizwirkung für ihre eigene Tätigkeit ableiten. So hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart in seinem Beschluss vom 16. März 1999 (Az: 4 K 2115/99) zum Ruhen der Approbation ausgeführt, es sei "nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand wahrscheinlich, dass die Internistin strafrechtlich belangt wird."