01.03.2006 | Aktuelle Rechtsprechung
100.000 Euro Schadenersatz für Oberarzt wegen Entzug einer Verdienstmöglichkeit
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hat am 9. November 2005 (Az: 10 Sa 212/05 – Abruf-Nr. 060600 unter www.iww.de) entschieden, dass einem Oberarzt etwa 100.000 Euro für entgangene Verdienstmöglichkeiten als Schadenersatz zustehen, weil der Krankenhausträger ihm schuldhaft die Möglichkeit entzogen hat, sich zusätzliche arbeitsvertraglich zugesicherte Einnahmemöglichkeiten durch die Beteiligung an den Liquidationseinnahmen aus Wahlleistungen zu verschaffen. Dem Verfahren war der ebenfalls betroffene Chefarzt als „Nebenintervenient“ beigetreten.
Revision gegen diese Entscheidung wurde nicht zugelassen – lediglich die Möglichkeit, die Nichtzulassung anzufechten.
Der Fall
Der Kläger war an dem Krankenhaus als Oberarzt der Inneren Abteilung beschäftigt. Ihm oblag dort die fachliche Leitung des Herzkatheterlabors als unselbstständige Funktionsstelle. Er war für die medizinische Versorgung der kardiologischen Patienten im Herzkatheterlabor verantwortlich und in dieser Funktion weisungsunabhängig. Die Gesamtkoordination lag in den Händen des Chefarztes der Inneren Abteilung.
Der Oberarzt hatte mit dem Krankenhausträger in seinem Arbeitsvertrag vereinbart, dass der Chefarzt ihn angemessen an den Liquidationseinnahmen im Herzkatheterlabor beteiligen sollte. Weiter wurde vereinbart, dass Oberarzt und Chefarzt die Modalitäten der Liquidation selbst bestimmen können.
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