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  • · Fachbeitrag · Wahlleistungen

    Anstatt des Wahlarztes behandelt der Sektionsleiter ‒ Wahlleistungsvereinbarung änderbar?

    beantwortet von RA, FA ArbR und MedR Marc Rumpenhorst, Bochum, klostermann-rae.de

    | FRAGE: „In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass ein besonders qualifizierter Oberarzt als Sektionsleiter einer Subspezifikation des Fachbereichs als Wahlarzt eingesetzt wird. Leider wird dies dann aber nicht zeitgleich im Formularwesen (Wahlleistungsvereinbarung) umgesetzt. Ist es ausreichend, wenn die alte Wahlleistungsvereinbarung, die den Chefarzt der Hauptabteilung auch für die Sektion ausweist, handschriftlich auf den neuen Wahlarzt umgeändert wird? Oder können Leistungen des Oberarztes erst dann in Rechnung gestellt werden, wenn auch die Wahlleistungsvereinbarung ‚offiziell‘ geändert wurde? Eine Abrechnung für den Chefarzt ist ausgeschlossen, da keine Individualvereinbarung unterschrieben wurde. Falls eine Abrechnung nicht möglich ist, kann der Oberarzt gegen den Krankenhausträger vorgehen?“ |

     

    Antwort: Wahlärztliche Leistungen sind vor ihrer Erbringung zwischen Krankenhaus und Patient schriftlich oder in Textform ‒ nach Unterrichtung über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt ‒ zu vereinbaren. Die Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigt sind. Nicht zuletzt aus Gründen der erforderlichen Transparenz werden die Wahlärzte und ihre ständigen Vertreter dem Patienten in einer der Vereinbarung beigefügten Liste bekannt gegeben.

    Wahlärzte gelten als hoch qualifizierte Spezialisten ...

    Zur exponierten Position des Wahlarztes hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) schon in seiner ständigen Rechtsprechung geäußert. Der Patient schließe ‒ so die Richter ‒ eine Wahlleistungsvereinbarung im Vertrauen auf die besonderen Erfahrungen und die herausgehobene medizinische Kompetenz des von ihm ausgewählten Arztes, die er sich in Sorge um seine Gesundheit gegen Bezahlung einer gesonderten Vergütung sichern wolle (BGH, Urteil vom 20.12.2007, Az. III ZR 144/07, vgl. CB 05/2017, Seite 11); dem Patienten geht es also darum, sich über den Facharztstandard hinaus die Leistungen hoch qualifizierter Spezialisten hinzuzukaufen (BGH, Urteil vom 16.10.2014, Az. III ZR 145/14 sowie Urteil vom 19.02.1998, Az. III ZR 169/97; vgl. CB 10/2021, Seite 5).