06.11.2009 | Aktuelle Rechtsprechung
AG Hamburg-Altona: Vertretungsregelung in Wahlleistungsvereinbarung war ungültig
Der Chefarzt einer Hamburger Klinik hatte mit einer Patientin eine Wahlleistungsvereinbarung abgeschlossen, die es ihm ermöglichte, zwei Ärzte aus seiner Abteilung mit der Durchführung der Behandlung zu beauftragen. Eine Einschränkung, dass dies nur für Fälle der unvorhersehbaren Verhinderung gilt, erfolgte nicht.
Als eine Patientin, die durch einen der Vertreter behandelt wurde, ihre Rechnung in Höhe von etwa 4.000 Euro nicht bezahlen wollte, reichte der Chefarzt Klage ein. Er machte geltend, er habe eigene Leistungen erbracht, indem er den Therapieplan entwickelt, sich vom Verlauf der Therapie überzeugt sowie selbst Visiten übernommen habe und jederzeit Änderungen etc. anordnen könne.
Die Patientin behauptete, sie habe dasselbe Therapieprogramm absolviert wie alle anderen GKV-Patienten. Sie habe den Chefarzt nur einmal gesprochen, als sie die Erklärung für die teilstationäre Behandlung unterschrieben habe. Dabei habe sie sich von ihm unter Druck gesetzt gefühlt. In den sechs Wochen der Behandlung habe sie den Chefarzt nur viermal für je zehn Minuten gesehen, in denen über Privates gesprochen wurde und keine Behandlung erfolgt sei.
Vertretung nur bei unvorhersehbarer Verhinderung zulässig
Das Amtsgericht Hamburg-Altona entschied am 14. November 2008 (Az: 314B C 337/07; Abruf-Nr. 092817 unter www.iww.de), dass die Wahlleistungsvereinbarung ungültig war. Begründung: Der Wahlarzt müsse die seine Disziplin prägende Kernleistungen persönlich und eigenhändig erbringen und dürfe allenfalls einfache ärztliche sowie sonstige medizinische Verrichtungen delegieren. Darüber hinaus dürfe er im Falle seiner Verhinderung auch die Ausführung seiner Kernleistung auf einen Stellvertreter übertragen, sofern er mit dem Patienten eine entsprechende Vereinbarung wirksam getroffen hat und diese sich auf eine unvorhersehbare Verhinderung des Wahlarztes wie Krankheit oder Urlaub beziehe.
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