· Fachbeitrag · Wahlleistungen
Zwei Standorte ‒ ein Wahlarzt: Wie kann die persönliche Leistungserbringung funktionieren?
von RA, FA ArbR und MedR Marc Rumpenhorst, Bochum, klostermann-rae.de
| Wenn ein Chefarzt standortübergreifend eine Abteilung in zwei Betriebsstätten eines Krankenhauses leitet, dann stellt sich die Frage nach der persönlichen Leistungserbringung. Denn niemand kann an zwei Orten zugleich sein. Wie die Vertretung des Wahlarztes und die Delegation von Wahlleistungen am jeweils anderen Standort geregelt werden können, zeigt dieser Beitrag. |
Selbst Chefärzte können nicht an zwei Orten zugleich sein ...
Wie bereits verschiedentlich im CB veröffentlicht (CB 07/2024, Seite 16 ff.), zeichnet sich die Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen dadurch aus, dass sich der Patient die persönliche Betreuung und Leistungserbringung durch einen bestimmten Arzt, den Wahlarzt, hinzukauft. Der Patient ist bereit, für die Behandlung durch den Wahlarzt ein zusätzliches Honorar zum Pflegesatz zu zahlen, weil er sich eine besondere Sachkundige und sorgfältige ärztliche Behandlung durch den Wahlarzt erhofft. Zudem will sich der Patient die persönliche Zuwendung und besondere Qualifikation sowie Erfahrung des von ihm gewählten Arztes ‒ unabhängig von der Art und Schwere der Erkrankung ‒ sichern. Damit liegt der wesentliche Unterschied zur ärztlichen Behandlung im Rahmen der allgemeinen Krankenhausleistungen nicht in der Art der ärztlichen Leistung, sondern in der Kontinuität in der Person des behandelnden Arztes ‒ in Abgrenzung zum jeweils diensthabenden Arzt.
Eben diese Kontinuität in der Behandlung wird über zwei oder mehrere Standorte mit nur einem Wahlarzt nicht eingehalten werden können. (Ausnahme-)Regelungen, die diese Besonderheit berücksichtigen, existieren nicht, sodass nur mit dem bekannten „Werkzeugen“ gearbeitet werden kann, wenn nicht für jeden Standort ein Wahlarzt benannt wird.
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