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  • 08.04.2010 | Aktuelle Rechtsprechung

    AG Langenfeld: Untersuchung auch neben Visite gesondert abrechenbar

    von Rechtsanwalt Rainer Hellweg, Kanzlei Schroeder-Printzen, Kaufmann & Kollegen, Hannover, www.spkt.de

    In diesem Verfahren ging es um die Frage, inwieweit bei einer privatärztlichen stationären Behandlung Untersuchungen nach GOÄ-Nr. 5 auch neben einer Visite nach GOÄ-Nrn. 45 oder 46 am selben Behandlungstag in Ansatz gebracht werden können. Relevant ist dies für alle Fachbereiche, wenn Patienten im Rahmen wahlärztlicher Leistungen - der sogenannten Chefarztbehandlung - stationär behandelt werden und nachfolgend privatärztlich nach der GOÄ liquidiert wird.  

     

    Hierzu ist in den Anmerkungen zu den Nrn. 45 und 46 in der GOÄ normiert, dass „anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus“ Untersuchungen, Beratungen oder Besuche nicht gesondert abrechnungsfähig sind. Daraus leiten einige private Krankenversicherer einen generellen Berechnungsausschluss ab und verweigern die Erstattung der betreffenden Leistungen. Der privat liquidierende Arzt ist dann gezwungen, den noch offenen Restbetrag juristisch gegenüber dem Patienten geltend zu machen.  

     

    Das Amtsgericht Langenfeld hat nunmehr mit Urteil vom 17. Februar 2010 (Az: 54 C 82/09; Abruf-Nr. 100970 unter www.iww.de) entschieden, dass die Formulierung „neben“ in der GOÄ einen engen zeitlichen Zusammenhang im Sinne eines einheitlichen Arzt-Patienten-Kontaktes beinhaltet. Dies bedeutet, dass, wenn Untersuchungen am selben Behandlungstag zeitlich abgesetzt von der Visite erfolgen, diese auch zusätzlich gesondert berechnet werden können.  

     

    Medizinische Notwendigkeit für Abrechnung ausreichend, aber auch erforderlich