04.03.2008 | Aktuelle Rechtsprechung
Beamtete Chefärzte müssen Gebühr für die Behandlung von Privatpatienten zahlen
Beamtete Chefärzte an Universitätskliniken, denen die stationäre Behandlung von Privatpatienten in der Klinik aufgrund eines Behandlungs- und Liquidationsrechts gestattet ist, haben für die Inanspruchnahme der Infrastruktur der Klinik ein Nutzungsentgelt zu entrichten. Dieses Nutzungsentgelt, das die Erstattung der Kosten des Krankenhauses sowie einen Vorteilsausgleich in Höhe von 20 Prozent der Bruttoeinnahmen aus den Privatbehandlungen umfasst, sei nicht zu beanstanden. Zu diesem Ergebnis kommt das Bundesverwaltungsgericht in einem aktuellen Urteil vom 27. Februar 2008 (Az: BVerwG 2 C 27.06 – Abruf-Nr. 080674).
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Ein Chefarzt der Universität Düsseldorf hatte sich dagegen gewehrt, für eine Privatbehandlung mehr als die Hälfte der Einnahmen abführen zu müssen. Die Klage wurde jetzt in letzter Instanz vom Bundesverwaltungsgericht entschieden. Der 2. Revisionssenat kam dabei zu folgendem Ergebnis:
Beamtete Chefärzte seien nach der Bundespflegesatzverordnung verpflichtet, diejenigen Abzüge zu erstatten, die das Krankenhaus aufgrund der Behandlung von Privatpatienten bei den Pflegesätzen hinzunehmen habe. Zusätzlich sehe die einschlägige nordrhein-westfälische Rechtsverordnung einen Vorteilsausgleich in Höhe von 20 Prozent der bezogenen Bruttoeinnahmen vor. Damit soll der wirtschaftliche Nutzen abgegolten werden, den die Chefärzte aus der Inanspruchnahme der Infrastruktur des Krankenhauses für ihre dort ausgeübte private Erwerbstätigkeit ziehen.
Nach Ansicht der Richter gibt es auch keinen verfassungsrechtlich abgesicherten Grundsatz, dass den Chefärzten mindestens die Hälfte der Bruttoeinnahmen verbleiben müsse. Vielmehr reiche es aus, dass der Vorteilsausgleich sachlich gerechtfertigt und der Höhe nach angemessen ist.
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