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  • 01.02.2006 | Aktuelle Rechtsprechung

    BFH-Urteil zur Lohn- oder Einkommensteuer: Die Konsequenzen für den Chefarzt

    von RA Norbert H. Müller, FA für Arbeitsrecht und Steuerrecht, Kanzlei Klostermann, Dr. Schmidt, Monstadt, Dr. Eisbrecher, Bochum

    Bereits in der Ausgabe Nr. 12/2005 des „Chefärzte Brief“ wurde über das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Oktober 2005 (Az: VI R 152/01– Abruf-Nr. 053191) und die potentiell sich hieraus ergebenden Konsequenzen berichtet. In dieser Entscheidung ging es um die Frage, ob die Einnahmen eines Chefarztes aus wahlärztlichen Leistungen als freiberufliche Einnahmen einzustufen und damit der Einkommensteuer zu unterwerfen oder ob sie als Arbeitslohn zu qualifizieren und damit lohnsteuerpflichtig waren.  

    Tausende Chefarztverträge hätten überprüft werden müssen

    Nach Ansicht des BFH mussten die vom Gericht herausgearbeiteten Abgrenzungskriterien Berücksichtigung finden, um dann jeweils zu einer Entscheidung zu gelangen. Dies hätte im Ergebnis dazu geführt, dass in der gesamten Bundesrepublik viele tausend Chefarztverträge hätten mit den auch vom BFH noch einmal bestätigten Abgrenzungskriterien nach den Lohnsteuerrichtlinien abgeglichen werden müssen. Da bei einer derartigen wertenden Gesamtbetrachtung zudem auch die Gewichtung der einzelnen Abgrenzungskriterien nicht festgeschrieben ist, hätte dies zu erheblichem Aufwand für die Finanzverwaltungen und auch zu erheblicher rechtlicher Unsicherheit aller an dieser Frage Beteiligten – mithin der Finanzverwaltungen, der Krankenhäuser und der Chefärzte – geführt.  

    Anwendungserlass führt zu einer einfacheren Lösung

    Zwischenzeitlich war das BFH-Urteil Gegenstand einer Bund-Länder-Besprechung, da auch von dieser Seite eine möglichst einheitliche Vorgehensweise intendiert ist. Als erstes derzeit vorliegendes wesentliches Ergebnis ist im Nachgang ein erster Anwendungserlass der Oberfinanzdirektion (OFD) Rheinland ergangen, der für einen Großteil der zu prüfenden Fälle sicherlich erhebliche Bedeutung hat und auch zu einer deutlich „praktikableren“ Abgrenzungslösung führt.  

    Lohnsteuer bei Vertragsabschluss durch das Krankenhaus

    Neben den weiterhin im Kern maßgeblichen Abgrenzungskriterien, insbesondere ob die wahlärztlichen Leistungen innerhalb oder außerhalb des Dienstverhältnisses als Dienstaufgabe oder als Nebentätigkeitserlaubnis erbracht werden, hat die OFD Rheinland ein zusätzliches wesentliches Abgrenzungskriterium im Rahmen des Anwendungserlasses festgelegt. Danach soll als maßgebliches Kriterium für eine selbstständige oder nichtselbstständige Tätigkeit und damit eine einkommensteuer- oder lohnsteuerpflichtige Tätigkeit im Zusammenhang mit den stationären Liquidationseinnahmen insbesondere der Umstand zu würdigen sein, ob die Behandlungsverträge über wahlärztliche Leistungen unmittelbar mit dem Chefarzt selbst oder aber mit dem Krankenhaus abgeschlossen werden. Im letzteren Falle soll in der Regel mangels Vorliegen einer Unternehmerinitiative von lohnsteuerpflichtigen Einkünften auszugehen sein.  

    Konsequenz: In den meisten Fällen liegen lohnsteuerpflichtige Einkünfte vor

    Legt man dieses Kriterium zu Grunde, so kann in den allermeisten Fällen in der Bundesrepublik kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei den stationären Wahlleistungseinnahmen um lohnsteuerpflichtige Einkünfte handelt. Die Behandlungsverträge über wahlärztliche Leistungen werden zunächst unmittelbar mit dem Krankenhaus abgeschlossen. Dass im Rahmen dieses Vertragsschlusses bei der Aufnahme des jeweiligen Patienten dieser zusätzlich auch einen Anspruch auf wahlärztliche Leistungen gegenüber dem Chefarzt erwirkt, vermag an der Ausgangssituation des unmittelbaren Abschlusses des Behandlungsvertrages – auch gerichtet auf wahlärztliche Leistungen – mit dem Krankenhaus nichts zu ändern.