· Fachbeitrag · Arbeits- und Berufsrecht
Zwischen Lehre und Krankenversorgung: Chefärzte an Universitätsklinika
von RA, FA ArbR und MedR Marc Rumpenhorst, Bochum, klostermann-rae.de
| Chefärztinnen und Chefärzte an Universitätsklinika sind zugleich Leitende ihrer Krankenhausabteilung und Lehrende an einer Hochschule. Auch wenn sich seit Ende der 1990er-Jahre mit der Rechtsform der meisten Universitätsklinika auch die dortigen Beschäftigungsformen geändert haben, bleibt die Frage bestehen: Inwieweit greift die Änderung des chefärztlichen Tätigkeitsbereichs durch den Träger eines Universitätsklinikums in die Freiheit von Forschung und Lehre nach Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz (GG) ein? |
Rolle und Rechtsform der Universitätsklinika
Von Hochschulambulanzen und medizinischen Instituten abgesehen, sind Universitätsklinika Krankenhäuser i. S. d. Krankenhausfinanzierungsgesetzes, die auch Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnehmen. Darüber hinaus gewährleisten Universitätsklinika die Verbindung von Krankenversorgung mit der Forschung und Lehre. [1] Während die Universitätsklinika früher unselbstständige Landesbetriebe bzw. rechtlich unselbstständige Anstalten des öffentlichen Rechts waren, wird seit Ende der 1990er-Jahre eine rechtliche Eigenständigkeit in Form von rechtlich selbstständigen Anstalten des öffentlichen Rechts oder privatrechtlichen Organisationsformen verfolgt. [2]
MERKE | Die meisten Universitätsklinika in Deutschland werden noch in öffentlich-rechtlicher Organisationsform (als rechtsfähige Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts) betrieben; lediglich das Universitätsklinikum Gießen und Marburg firmiert in der Rechtsform einer GmbH. Darüber hinaus gibt es zunehmend auch Universitätsklinika, die in Kooperationsmodellen betrieben werden. Ein Beispiel dafür ist das Bochumer Modell, das Vorbildcharakter für viele aktuell neu gegründete Universitäten/Universitätsklinika hat. |
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