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  • 01.10.2007 | Aktuelle Rechtsprechung

    Bundessozialgericht beschneidet den Beurteilungsspielraum der Krankenhausärzte

    Im Streit zwischen Krankenkassen und Krankenhausärzten – und nicht zuletzt dem ersten und dritten Senat des Bundessozial- gerichts (BSG) – hat der Große Senat am 25. September 2007 ein Machtwort gesprochen (Az: GS 1/06 – Pressemitteilung unter der Nr. 073057 abrufbar). Er entschied, dass die behandelnden Ärzte zukünftig nicht mehr allein darüber befinden können, ob eine Krankenhausbehandlung notwendig ist. Der Große Senat hierzu wörtlich:  

     

    „Ob einem Versicherten vollstationäre Krankenhausbehandlung zu gewähren ist, richtet sich nach medizinischen Erfordernissen. Reicht nach den Krankheitsbefunden eine ambulante Therapie aus, so hat die Krankenkasse die Kosten eines Krankenhausaufenthalts auch dann nicht zu tragen, wenn der Versicherte aus anderen, nicht mit der Behandlung zusammenhängenden Gründen eine spezielle Unterbringung oder Betreuung benötigt und wegen des Fehlens einer geeigneten Einrichtung vorübergehend im Krankenhaus verbleiben muss.  

     

    Ob eine stationäre Krankenhausbehandlung aus medizinischen Gründen notwendig ist, hat das Gericht im Streitfall zu überprüfen. Es hat dabei von dem im Behandlungszeitpunkt verfügbaren Wissens- und Kenntnisstand des verantwortlichen Krankenhausarztes auszugehen. Eine ‚Einschätzungsprärogative‘ kommt dem Krankenhausarzt nicht zu.“  

    Was bisher geschah

    Das Verfahren betraf einen Versicherten, der wegen einer psychischen Krankheit unter Betreuung stand und eine Heimunterbringung benötigte. Wegen eines akuten Krankheitsschubs wurde der Patient seit 1996 stationär in einem psychiatrischen Krankenhaus behandelt. Zwei Jahre später war nach Auffassung des MDK sein Zustand so weit stabilisiert, dass eine Behandlung mit den Mitteln eines Krankenhauses nicht mehr erforderlich war, sondern die weitere ärztliche Behandlung ambulant erfolgen konnte.  

     

    Da das Krankenhaus anderer Auffassung war und eine Fortführung der stationären Behandlung für notwendig hielt, verblieb der Patient in der Klinik. Die Krankenkasse weigerte sich, die ab Juli 1998 durch die Unterbringung im Krankenhaus entstandenen Kosten zu tragen. An ihrer Stelle hat der Sozialhilfeträger diese Kosten übernommen. Er verlangt nun mit der Klage deren Erstattung.