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  • 08.04.2010 | Aktuelle Rechtsprechung

    Chefarzt gewinnt Rechtsstreit gegen seinen Oberarzt um eine Mitarbeiterbeteiligung

    von RA FA MedR Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Frehse Mack Vogelsang, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Nur wenige Themen sind so streitträchtig wie die Mitarbeiterbeteiligung. So hatte auch das Arbeitsgericht (ArbG) Düsseldorf jetzt über die Klage eines ehemaligen Oberarztes zu entscheiden, der von seinem Chefarzt eine Poolbeteiligung forderte. Der Chefarzt gewann den Prozess. Das Urteil verdeutlicht, dass gerade im Bereich der Mitarbeiterbeteiligung keine pauschale Bewertung möglich ist, sondern stets eine konkrete Betrachtung des Einzelfalls vorzunehmen ist (Urteil vom 26. Januar 2010, Az: 7 Ca 7397/09; Abruf-Nr. 101036 unter www.iww.de).  

    Der Sachverhalt

    Der Oberarzt war seit 1992 als Anästhesist und Oberarzt im T-Krankenhaus beschäftigt. Bis September 2008 wurde die Abteilung von einer Chefärztin geleitet, die den Oberarzt sowie die anderen nachgeordneten Mitarbeiter im Rahmen regelmäßiger Poolzahlungen beteiligte. An den Oberarzt zahlte sie zuletzt monatlich 1.000 Euro. Zum Oktober 2008 wurde die Chefärztin durch einen neuen Chefarzt abgelöst. Dieser erklärte, er werde die Verpflichtung seiner Vorgängerin übernehmen und eine Poolbeteiligung zahlen. Die Zahlungen könnten jedoch erst später erfolgen, wenn ein Geldeingang zu verzeichnen sei. Über die konkrete Höhe wurde nicht gesprochen. Im Chefarztvertrag ist folgende Regelung enthalten:  

     

    „Der Arzt verpflichtet sich, die nachgeordneten Ärzte in angemessenem Umfang am Einkommen gemäß § 7 Abs. 2 (Beteiligung an Einnahmen des Trägers aus wahlärztlichen Leistungen) zu beteiligen.“  

    Ende April schied der Oberarzt aus und wurde Chefarzt in Österreich. Er verlangte von seinem bisherigen Vorgesetzten die Zahlung einer Mitarbeiterbeteiligung in Höhe von 7.000 Euro. Dieser hielt entgegen, dass es an einer rechtlichen Anspruchsgrundlage fehle. Die vertragliche Regelung wiederhole lediglich die Verpflichtung aus der Berufsordnung, die jedoch für den Oberarzt keinen Anspruch begründe. Im Übrigen sei auch keine vertragliche Zusage erfolgt, eine Mitarbeiterbeteiligung von 1.000 Euro monatlich zu zahlen.  

    Die Entscheidungsgründe

    Das ArbG Düsseldorf entschied zugunsten des beklagten Chefarztes. Zunächst habe der Chefarzt durch seine Aussage, die Verpflichtung seiner Vorgängerin zu übernehmen, nur die grundsätzliche Verpflichtung zur Mitarbeiterbeteiligung gemeint. Eine Bindung im Sinne einer bestimmten Zahlungshöhe sei damit indes zur Überzeugung der entscheidenden Kammer nicht verbunden gewesen.